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Reifensätze getauscht. Betriebserlaubnis erloschen - ja/nein?


Herr Rossi

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Zwei glückliche Menschen kauften sich einen A2 1.4 TDI 55 Kw. Jetzt waren sie noch glücklicher.:rolleyes:

 

Es handelt sich um serienmäßige und identische Fahrzeuge, mit der einzigen Ausnahme: das Fahrzeug des Herrn A wurde aus Audis Zubehörkatalog mit 205/40 R17 80 V auf 7J x 17 ET 38 ausgeliefert, dass Fahrzeug des Herrn B mit den 185/50 R16 81 T auf 6J x 16 ET 35 (wie ihr lest, ist bei mir der typische A2-Fahrer ein Mann:cool:).

 

Die Reifendimension beider Fahrzeuge sind nicht im Fahrzeugschein/Zulassungsbescheinigung des jeweils anderen eingetragen. Beide habe jedoch die üblichen 175/60 R15 81 T in ihren Scheinen stehen.

 

Da dem einen seine Räder nicht sportlich genug waren und dem anderen zu unkomfortable, lassen sie ihre Räder fluggs in einer nahegelegenen Werkstätte tauschen und unternehmen auch nichts weiteres.

 

 

Ist bei beiden Fahrzeugen nun die Betriebserlaubnis erlöschen?

 

 

 

Gruß

hr3

Bearbeitet von Herr Rossi
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Nach EU-Recht nein, da die Reifengrößen im COC aufgeführt sind. Nach deutschen Recht wird es schwierig, da die Größen nicht im Schein stehen und man so dem kontrollierenden Beamten einen Nachweis erbringen muss, dass sie im COC stehen, also zulässig sind. Sprich COC sollte man mitführen...

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Die ABE erlischt eigentlich nicht da der Hersteller die Räder ja freigegeben hat und somit keine unzulassige Räder am Fahrzeug sind.

Die StvO sagt aber dass auch zulässige Räder im Schein vermerkt sein müssen und stellt das Unterlassen des Selbigen unter Strafe.

Also lieber zum TÜV und die Räder eintragen lassen.

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Gehört die Rad-/Reifenkombination zur EG-Typgenehmigung des Fahrzeugs, paßt alles. (In der neuen Zulassungsbescheinigung Teil 1 steht immer nur eine Reifengröße; zumeist die kleinste genehmigte). Wurden diese nicht mit dem Fahrzeug genehmigt erlischt die Betriebserlaubnis. So mancher Fahrzeughersteller stellt im Nachhinein zusätzliche Freigaben für Rad-/Reifenkombinationen bezogen auf ein Fahrzeug aus. Diese muß man nicht eintragen, die Bescheinigung allerdings mitführen (z.B. Mercedes Benz). Von Audi kenne ich so etwas nicht. Im übrigen bin ich nicht verpflichtet nachzuweisen, dass diese Rad-/Reifenkombination zum Fahrzeug gehört.

 

Daniel

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Hallo hr3,

 

kurze Antwort: Ja!

 

Erstens sind die beiden Fahrzeuge nicht identisch, denn Herrn A.'s Fzg. hat ein S Line Sportfahrwerk der quattro GmbH, ist damit karosserieseitig abgesenkt und mit straffer abgestimmter Federung und Dämpfung ausgestattet.

 

Zweitens gibt es seit der Einführung der EU-einheitlichen Fahrzeugpapiere zum 1. Oktober 2005 in der neuen Zulassungsbescheinigung, die anstelle des bis dato geltenden Fahrzeugscheins getreten ist, nur noch eine Reifengröße vermerkt.

In den vorher verwendeten Fahrzeugscheinen wurden dagegen alle genehmigten Rad-Reifen-Kombinationen ausgewiesen.

Anstelle des Fahrzeugscheines wurde deshalb seit Juni 2004 eine EWG-Übereinstimmungsbescheinigung bei Auslieferung von Neuwagen mitgegeben, die alle für die Zulassung des Fahrzeuges erforderlichen Daten enthält.

Dieses sogenannte Certificate of Conformity (auch kurz COC genannt) gibt nun unter Punkt 50 Auskunft zu "allen" vom Hersteller freigegebenen Rad-Reifenpaarungen.

 

Drittens weist der TÜV Hessen unter „Welche Reifen darf ich fahren?“: Kostenlose Reifen-Auskunft vom TÃœV Hessen - TÃœV Hessen darauf hin, dass es bei der TÜV-Prüfung oder bei Polizeikontrollen zu Verzögerungen und auch Problemen führen kann, wenn eine andere zulässige Reifengröße montiert ist als in den neuen Fahrzeugpapieren vermerkt. Fahrern von Neufahrzeugen rät der TÜV Hessen deshalb, stets eine Kopie des COC-Dokuments mitzuführen. Wer einen Gebrauchtwagen erwirbt, sollte sich ebenfalls die EU-Typgenehmigungsunterlagen vom Vornutzer aushändigen lassen. Wer ein älteres Fahrzeug ummeldet oder zulässt, sollte sich von der Zulassungsstelle die ungültig gestempelten, alten Papiere geben lassen oder davon eine Kopie machen. Damit hat man bei Kontrollen als Nachweis alle bisherigen Eintragungen zur Hand.

 

Gruß Harald.

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Im übrigen bin ich nicht verpflichtet nachzuweisen, dass diese Rad-/Reifenkombination zum Fahrzeug gehört.

 

Daniel

Du kannst ja auch Fahrrad oder Deutz-Fahr Agroton-Schlepper Rad/Reifenkombis aufziehen :D!

Erklär mal das :kratz:?

 

P.S.: Was Audi angeht, lies bitte "Zweitens ..." meines vorherigen Beitrages. Das ist halt mal EU ... und nicht nur Sindelfingen.

 

Gruß Harald.

Bearbeitet von fmbw10
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Nein....beide Grössen stehen in dieser "COC".....und sind Originalteile, von daher gibt keine Probleme.

(Nur weil man in der Ausstattungliste beim Autokauf eine andere Rad-Reifenkombi auswählt als Serie ändert dies ja nicht das Fahrzeugkonzept)

Problematisch ist es für die Polizei am Strassenrand bei einer Kontrolle dies auf Richtigkeit zu prüfen,ist es nun eine Serienfelge oder nicht.

Um diskussionen mit der Polizei zu umgehen fährt man sicherheitshalber mit dieser COC spazieren, ich persönlich sehe es nicht als mein Problem nachzuweisen ob meine Serienfelge eine Serienfelge ist oder nicht.

In meinen Papieren (Golf) ist eine 195 65 15" Grösse eingetragen, fahre aber eine Serienalufelge 205 55 16", wie die rausbekommen was richtig ist sehe ich als das Problem der Polizei, ich habe einen für die EU gültigen Fahrzeugschein dabei und mache somit nichts falsch. Das ich eine COC mitführen muss steht niergens...ist nur eine Empfehlung.

Ich weis nicht ob es stimmt, aber gehört habe ich mal das die Polizei in ihren Rechnern Listen mitführen in denen sie die Richtigkeit der Felgen (Reifengrössen) prüfen können. Vielleicht (vermutlich) aber auch nur ein Gerücht.

Bearbeitet von erstens
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Du kannst ja auch Fahrrad oder Deutz-Fahr Agroton-Schlepper Rad/Reifenkombis aufziehen :D!

Erklär mal das :kratz:?

Gruß Harald.

 

GANZ TOLLES BEISPIEL!

 

Die selbe Problematik stellt sich z.B. bei nachgerüsteten Endschalldämpfern mit EG-Typgenehmigung. Hier ist der Fahrzeugführer nicht in der Pflicht den Nachweis zu erbringen, dass dieses Bauteil an das betreffende Fahrzeug gehört, sowohl beim TÜV als auch bei einer Fahrzeugkontrolle. Siehe §19 Absatz 4 StVZO in Verbindung mit §19 Absatz, 2., a); da steht alles drin, was Du wissen mußt; sehr verständlich! Das ist nunmal der Unterschied zwischen nationaler und EG-Betriebserlaubnis. Unsere Fahrzeuge (Audi A2) und die dazugehörigen Teile weisen nunmal eine EG-Typgenehmigung auf. Oder hat Deiner vielleicht noch ne ABE? Dann gebe ich Dir recht. Wäre wohl aber der einzigste A2 meines Wissens, der im Besitz einer nationalen Betriebserlaubnis ist . Außerdem ist mir nicht bewußt, dass ich dazu verpflichtet bin CoC-Papiere mitzuführen.

Alles klar Harald? Für weitere Fragen stehe ich Dir gerne zur Verfügung.

Daniel

Bearbeitet von da2
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Hallo zusammen,

 

ich glaube, wir reden alle 'n bißerl' aneinander vorbei.

 

@hr3

 

Hab' mal im Forum "gestöbert" und zwei COC's von TDI 66 KW (beide mit Motorkennbuchstaben ATL) gefunden, einmal Serie und einmal S Line.

Demnach dürfte der S Line die 185er fahren, nicht aber der Serie die 205er.

Ohne nachträglichen Eintrag würde also nur der Serie die Betriebserlaubnis verlieren.

Muss mich also korrigieren.

 

@Ge.Micha

 

Beide Größen stehen nur (!) in der S Line COC.

Natürlich kannst du eine andere Rad-Reifenkombi auswählen, z. B. 175er, 185er oder aber auch 165er (die allerdings meistens nur als M+S) - die passen alle auf 15" bzw. 16" zum Serienfahrwerk. Nur die 205er verändern das Fahrzeugkonzept durch Tieferlegung, 17" und andere Feder-/Dämpferabstimmungen.

 

@da2

 

Ich habe nicht behauptet, dass der Fahrzeugführer in der Pflicht ist einen Nachweis zu erbringen - dies hat ja schon der Hersteller des betreffenden Bauteiles oder einer Anlage durch eine EWG-Betriebserlaubnis, EWG-Bauartgenehmigung oder EG-Typengenehmigung nach Europäischen Gemeinschaftsrecht erbracht.

Welche COC's mitgeführt werden müssen, weiß ich im Detail auch nicht. Fakt ist aber, dass ich die EG-Typengenehmigung meiner Standheizung im Fahrzeug mitzuführen habe. Genauso mein Sohn die Einbauanleitung und die EG-Richtlinie des Herstellers seiner nachträglich eingebauten, abnehmbaren Anhängerkupplung.

 

Gruß Harald.

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Aloha!

Na wie immer, diverse Meinungen verschiedener - sagen wir mal - "Laien". Gibt es hier nicht Jungs (oder Mädels) die bei der Rennleitung schaffen und das etwas differenzierter beschreiben können?

 

Cheers, Michael - den vor allem die COC-Problemantik und die damit verbundene Polizeipraxis interessieren würde. Fahre Serien-16" und Serienwintertrennscheiben, beide Radsätze sind in der Zulassungsbescheinigung II nicht eingetragen und das COC habe ich natürlich auch nicht dabei...

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Aloha!

Na wie immer, diverse Meinungen verschiedener - sagen wir mal - "Laien". Gibt es hier nicht Jungs (oder Mädels) die bei der Rennleitung schaffen und das etwas differenzierter beschreiben können?.

 

lol ich muss gerade brüllen vor Lachen, als wüssten es diese :D Meine Erfahrung zeigt was anderes...

Scheinbar sind die Damen udn Herren meist in einem Gebiet frisch geschult (Folien, Xenon, fahrwerke etc.) aber trotzdem verweisen sie gerne an die "Fachidioten" vom Überwachungsverein :D

 

Gruß Audi TDI

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lol ich muss gerade brüllen vor Lachen, als wüssten es diese :D Meine Erfahrung zeigt was anderes...

Scheinbar sind die Damen udn Herren meist in einem Gebiet frisch geschult (Folien, Xenon, fahrwerke etc.) aber trotzdem verweisen sie gerne an die "Fachidioten" vom Überwachungsverein :D

 

Gruß Audi TDI

Na wunderbar. So ähnlich hatte ich das erwartet...:rolleyes: Aber da wir hier ja im A2-Forum sind, wo sich üblicherweise überdurchschnittlich...ähm...also überdurchschnittliche...ähm...also halt die Besten der Besten tummelt gibt es eventuell ja doch einen echt fitten Bescheidwisser...man kann doch zumindest mal das beste hoffen...

:janeistklar:

 

Frohe Ostern!

Michael

 

P.S. Auch so: Für die Beschreibung der Polizeipraxishandhabung muß es nur ein aktiver Polizist sein, kein Überflieger! :D

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Ob COC hin oder her. Letztlich will ich ja nur darauf hinaus, dass alles, was nicht den § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO erfüllt, zwar unzulässig ist, aber nicht zum Erlöschen der BE führen kann, egal, welche Reifen man sich montiert und was in irgendwelchen Papieren steht.

 

Ich hätte auch schreiben können, statt der eingetragenen Winterreifen 155/65 R15 werden nun Winterreifen in der Größe der eingetragenen Sommerreifen gefahren. Da sind ja einige auch schon der Meinung, die BE würde erlöschen.

 

Den Nachweis, dass 19 Abs. 2 Nr. 2 erfüllt ist muss immer noch die Verfolgungsbehörde führen und nicht in Beweisumkehr, der Halter muss beweisen, dass seine Räder nicht den Tatbestand erfüllen.

Deswegen halte ich diese ganze Zum-TÜV-Fahrerrei und Zulassungsstelle in vielen Fällen für reine Geldverschwendung.

 

Nichts desto trotz könnte eine Unvorschriftsmäßigkeit nach 31 StVZO vorliegen. Aber, dass man, um die zu beseitigen, gleich zum TÜV rennen muss, halte ich für übertrieben. Da müßte es reichen, wenn man mit Vergleichsdokumenten zum SVA geht. Und wenn man`s nicht macht - auch egal.:cool:

 

 

 

OLG Köln 1997 v. 07.02.1997: Allein die Verwendung von Reifen einer Größe, die im Kfz-Schein nicht eingetragen ist, führt nicht zum Erlöschen der Betriebserlaubnis, wenn davon keine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu befürchten ist

 

Das OLG Köln hat entschieden, daß eine veränderte Reifenverwendung nicht automatisch zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führt; dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn durch die Verwendung der Reifen eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist:

Allein die Verwendung von Reifen einer Größe, die im Kfz-Schein nicht eingetragen ist, führt nicht zum Erlöschen der Betriebserlaubnis.

 

Der Betroffene befuhr am 25. 3. 1996 mit seinem Pkw öffentliche Straßen in B. Bei einer Kontrolle wurde festgestellt, daß an diesem Fahrzeug Reifen der Größe 235/45 ZR 17 montiert waren. Diese Reifengröße war nicht im Kfz-Schein eingetragen; dort waren lediglich Reifen der Größen 250/60 R 15, 185/65 R 15 und 215/45 ZR 17 zugelassen.

 

Das AG verurteilte den Betr. wegen „fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen §§ 18 I, 69 a StVZO i. V. mit § 24 StVG” zur Zahlung eines Bußgeldes in Höhe von 150 DM:D.

 

Die gem. § 80 I Nr. 1 OWiG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassene Rechtsbeschwerde des Betr. führte zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das AG.

 

 

 

Das angefochtene Urteil ist materiellrechtlich unvollständig und deshalb rechtsfehlerhaft. Dieser Rechtsfehler beruht - wie sich aus der Begründung des AG ergibt – offenkundig darauf, daß das Gericht die Neuregelung des § 19 II StVZO noch nicht hinreichend beachtet hat... .

 

Das AG hat darauf abgestellt, durch die Benutzung einer nicht eingetragenen Reifengröße seien Teile des Fahrzeugs verändert worden, was zum Erlöschen der Betriebserlaubnis geführt habe.

 

Diese Argumentation stützt sich erkennbar auf § 19 II StVZO a. E., wonach eine gern. § 18 StVZO grundsätzlich erforderliche Betriebserlaubnis regelmäßig dann erlosch, wenn Fahrzeugteile willentlich verändert wurden, deren Beschaffenheit vorgeschrieben war oder deren Betrieb eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer verursachen konnte.

Diese Regelung ist jedoch durch die 16. VO zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vorn 16. 12. 1993 (BGBl 1, 2106) neu gefaßt worden. In der seit dem 1. 1. 1994 gültigen Fassung bestimmt § 19 II StVZO n. E nunmehr, daß die Betriebserlaubnis nur erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die

 

  1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
  2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist, oder
  3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.

Der Gesetzgeber hat durch diese Neuregelung einerseits in Nrn. 1 und 3 die Gründe für ein Erlöschen der Betriebserlaubnis ergänzt, andererseits jedoch durch Nr. 2 die frühere weiterreichende Regelung bewußt eingeschränkt.

 

Die amtliche Begründung führt zu letzterem aus, es erscheine auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der Mittel bedenklich, eine so einschneidende Rechtsfolge wie das Erlöschen der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug schon dann eintreten zu lassen, wenn durch eine Änderung lediglich Beschaffenheitsvorschriften der StVZO berührt werden, ohne daß gleichzeitig auch eine Gefährdung der Verkehrssicherheit zu erwarten sei. Nach der Neufassung reicht daher weder die Veränderung von Fahrzeugteilen, deren Beschaffenheit vorgeschrieben ist, noch die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Verkehrsteilnehmern durch Umbaumaßnahmen aus, um die Betriebserlaubnis erlöschen zu lassen. Erforderlich ist vielmehr, daß durch die nachträgliche Veränderung mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen wird.

Auch wenn dies keineswegs die Feststellung einer konkreten Gefährdung voraussetzt, so ist es nach der gesetzlichen Neuregelung doch notwendig, daß Behörden und Gerichte jeweils für den konkreten Einzelfall ermitteln, ob die betreffende Veränderung eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern nicht nur möglich erscheinen, sondern erwarten läßt.

 

Hinzuweisen ist dabei schon auf § 19 II 4 StVZO in dem ausdrücklich auf die Regelung des § 17 III StVZO verwiesen wird. Danach kann die Verwaltungsbehörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens oder die Vorführung des Fahrzeuges auf Kosten des Fahrzeughalters anordnen, wenn Anlaß für die Annahme besteht, daß infolge von Veränderungen die Betriebserlaubnis erloschen ist. Außerdem kommt bei der Veränderung von Teilen, deren Beschaffenheit vorgeschrieben ist, ein Verstoß gegen die betreffende Beschaffenheitsvorschrift oder gegen § 31 II StVZO in Betracht.Für die Praxis ist die Ahndung von Verstößen gegen §§ 18 ff. StVZO somit zwar schwieriger geworden, weil jeweils eine konkrete Einzelüberprüfung vorzunehmen ist.

Häufig werden die erforderlichen Feststellungen auch die Mithilfe eines technischen Sachverständigen erfordern. Die verbleibenden Schwierigkeiten sind zwangsläufig Folge der aus Gründen der Verhältnismäßigkeit gewollten Einschränkung der früheren Gesetzesfassung. Dieser Wille des Verordnungsgebers ist von Verwaltungsbehörden und Gerichten gleichermaßen zu akzeptieren.

 

Die Feststellungen des AG zum Erlöschen der Betriebserlaubnis entsprechen den dargelegten Grundsätzen nicht. Das Gericht hat Tatsachen, die die Erwartung einer Gefährdung von Verkehrsteilnehmern rechtfertigen könnten, weder ausdrücklich mitgeteilt noch lassen sich solche aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnehmen. Dabei hätten entsprechende Ausführungen vorliegend auch schon deswegen nahe gelegen, weil die Benutzung nicht eingetragener Reifen anderer Größen nach dem oben erwähnten Beispielkatalog des Bundesverkehrsministers (VkBl 1994, 159 ff.) im Regelfall nicht zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen soll."

 

 

 

 

 

Bedeutet: Ich werde mir jetzt ein paar schöne Reifen kaufen, die andere bereits zugelassen bekommen haben, und TÜV und SVA können mich mal kreuzweise.

Wenn einer von den Grün- und Blauröcken mich mal anhalten sollte, was in meiner Autofahrerkarriere erst ein Mal vorgekommen ist, und die Meldung ans SVA machen, dann reicht es zu gegebenen Zeitpunkt immer noch aus, tätig zu werden.

 

Tschüss und Gruß

 

 

 

*Bemerkung: Der § 18 ist mittlerweile in der FZV aufgegangen.

Bearbeitet von Herr Rossi
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  1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
  2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist, oder
  3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.

 

Plakette bei der HU wirds aber trotzdem keine geben.

 

Naja, immerhin vor den Grünröcken solange in Sicherheit bis ich die Eintragung mal geschafft habe...

Bearbeitet von Nachtaktiver
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Hallo,

 

@hr3 ; @ McFly ; @ Audi TDI

 

das sei nur gesagt, A1 läuft und A2 NF?

 

Gruß Harald.

 

Versteh ich nicht.... vielleicht liegts an meiner mangelnden Sauerstoffversorgung bedingt durch Bronchitis...:crazy:

 

 

LG

Anika

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@da2

 

Ich habe nicht behauptet, dass der Fahrzeugführer in der Pflicht ist einen Nachweis zu erbringen - dies hat ja schon der Hersteller des betreffenden Bauteiles oder einer Anlage durch eine EWG-Betriebserlaubnis, EWG-Bauartgenehmigung oder EG-Typengenehmigung nach Europäischen Gemeinschaftsrecht erbracht.

Welche COC's mitgeführt werden müssen, weiß ich im Detail auch nicht. Fakt ist aber, dass ich die EG-Typengenehmigung meiner Standheizung im Fahrzeug mitzuführen habe. Genauso mein Sohn die Einbauanleitung und die EG-Richtlinie des Herstellers seiner nachträglich eingebauten, abnehmbaren Anhängerkupplung.

 

Gruß Harald.

 

 

Sorry Harald, aber habe ich mich so mißverständlich ausgedrückt? In THREAD #10 STEHT DOCH ALLES DRIN. SOLL ICH AUCH NOCH DEN §19 STVZO EINSTELLEN? DU MUSST KEINE EG-TYPGENEHMIGUNG MITFÜHREN. WER SAGT DAS?

Spreche ich TSCHINESISCH?

 

Daniel

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  • 4 Monate später...

Hallo,

ich habe ein anderes Auto:

im alten Brief stehen: 185/65/R14, 175/65/R14 und andere Eintragungen.

Nun habe ich mir Alu-Felgen (anderer Autohersteller) mit Reifen 175/70/R14 besorgt.

Mit einem Reifenrechner habe ich mir den Umfang und die Höhe ausgerechnet: ist 2mm höher.

Die Kombination macht in der Praxis keine Probleme.

 

Gruss

 

Rolf

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Hallo,

ich habe ein anderes Auto:

im alten Brief stehen: 185/65/R14, 175/65/R14 und andere Eintragungen.

Nun habe ich mir Alu-Felgen (anderer Autohersteller) mit Reifen 175/70/R14 besorgt.

Mit einem Reifenrechner habe ich mir den Umfang und die Höhe ausgerechnet: ist 2mm höher.

Die Kombination macht in der Praxis keine Probleme.

 

Gruss

 

Rolf

 

Du hast also Felgen eines anderen Fahrzeugherstellers montiert? Dann wirst du kein COC bekommen, in denen die Felgen drinstehen und damit sicher keinen neuen TÜV (soferns der Püfer sieht).

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  • 7 Monate später...

Hallo liebe A2-Freunde,

die Sommerzeit naht und ich wollte nun die Winterreifen ab-, und die Sommerreifen aufziehen.

Nun brauche ich neue Sommerreifen und habe mir von ... ein Angebot geben lassen.

Im Angebot steht was von 185/55R15 auf Felge 6,5x15.

Nun meine Frage an euch wissenden ;-) Darf ich das überhaupt auf den A2 aufziehen?

Das ist ja eine richtige Odysee. Im Kfz-Schein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I steht nur der 165/65R15 81T und im Kfz-Brief bzw. Zulassungsbescheinigung Teil II steht nämlich mal gar nix.

Aktuell habe ich Winterreifen mit der Größe 155/65R15 77T drauf, welche auch im alten Kfz-Brief ingetragen sind. (den alten Kfz-Brief habe ich extra aufgehoben).

Und im alten, ungültigen Kfz-Brief stehen auch 185/50R16 81T auf Felge 6Jx16H2.

Und in diesem Berühmten CoC steht nur der 165er wie im Kfz-Schein.

Also, darf ich den Unterschied beim 185er zwischen 50R16 und 55R15 aufziehen ohne Probleme mit dem TÜV oder der Polizei zu bekommen?

Wer was findet, wo Eintragungen drin stehen (CoC usw.), freue ich mich auch über eingescannte Dokumente auf thomas.wagner.waldkirch@gmx.de

So, nu haut in die Tasten ....

lieben Gruß, Euer Thomas.

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Theoretisch dürftest du nicht einmal mehr die alten 185/50/16 aufziehen, wenn sie nicht mehr in der neuen ZB Teil II stehen - und auch sie denn auch nicht in der COC stehen würden (Verwaltungsakt). Ist so ähnlich, wie wenn man bei Ausstellung eines neuen Führerscheines vergisst, die rechte der alten Klasse drei überschreiben zu lassen. Danach wären die alten Rechte verwirkt.

 

Das in der ZB II gar nix mehr steht, ist verwunderlich. Eigentlich steht da zumindest immer ein Reifensatz.

 

So lange die Reifen zu den Felgen passen und auch zum Fahrzeug, weil bei vergleichbaren Fahrzeugen Zulassungen erfolgt sind und es nicht zu einer Gefährdung kommen kann, erschlischt zumindest die Betriebserlaubnis nicht.

 

Aber du könntest bei einer Polizeikontrolle ein (geringes) Verwarnungsgeld da lassen müssen und aufgefordert werden, die Reifen innerhalb einer Frist (unverzüglich) zuzulassen oder zu entfernen.

 

Auch könnte das beim der nächsten HUU zu einem Mangel führen, die zu einer Verwehrung des beliebten Aufklebers führt.

 

Aber das ist Kinderkacke. Dann leiht man sich eben einen Satz korrekter Räder, fährt wieder vor, alle jubeln, und anschießend montierste wieder deine 185/55ger.

 

Auf warum willste denn 185ger auf noch breitere Felgen montieren. Bei meine 185gern auf der 6"-Felge wird es ja schon knapp mit dem Felgenschutz?

 

Gruß

Bearbeitet von Herr Rossi
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