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Mr. Klong Bong Bumm


formfunction

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Samstag Nacht 12 Uhr steht die Polizei vor der Tür. Sind Sie dfer Besitzer des A2 mit dem Kennzeichen: B-KX ... . Ja bin ich. Und? Ist es sehr schlimm (Ich warte schon seit Monaten auf sowas).

Es geht. wollen Sie sich das mal anschauen? Joo, ich komme.

 

Was ist passiert. In der Seitenstrasse (Rykestrasse, Am Wasserturm) habe ich geparkt. Und beim einparken hat Herr Klong Bong Bumm (Name geändert) sich etwas verschätzt und ist voll gegen mein Audi gefahren.

 

Krumm und schief stand der Passat davor und Mr. Klong Bong Bumm torkelte mächtig voll quer über die Strasse. Nur dumm für ihn und gut für mich: er torkelte genau vor einem Strassenschlacht-Bulli der Polizei, samt Insassen. HiHi. Die stehen da oft wegen der Synagoge.

 

Man sieht an der Stossstange eigentlich nichts, nur das Nummernschlid ist verbogen. Mal schauen wie ich damit umgehe. Auf jeden Fall ist der Fall so offiziell.

 

Sachen gibt´s!

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Na da kann man ja nur sagen: Glück im Unglück gehabt!

Da bist du ja noch mal mit dem Schrecken davon gekommen, und einen Unfallwagen hast du ja zum Glück nun auch nicht.

Aber den ersten Schrecken, den du hattest, als die Grünweißen vor der Tür standen, kann ich mir vorstellen... :rolleyes:

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Hallo konny,

 

 

Ob das "Glück" ist, wird sich noch heraus stellen. Denn wenn die Versicherung von Mr. Klong Bong Bumm keinen Euro zahlt, weil er "gesoffen" hat und er selbst keinen "Cent" in der Tasche mehr hat - dann bleib er evtl. auf den Kosten sitzen.

 

Wollen wir hoffen, das kein "versteckter Schaden" vohanden ist und das die Versicherung keine schwierigkeiten macht - erst dann hast Du "Glück" gehabt.

 

Gruß

Manfred

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Hallo Klaus,

das möchte ich nicht so stehen lassen.

 

Ein Kollege war in seinen "Erstberuf" Versicherungskaufmann und hat "Neue Kollegen" ausgebildet. Er hat mir mitgeteilt, dass in so einem Fall, die Versicherung den Versicherungsschutz verweigern kann. Und dann schaut der Geschädigte erst einmal in die "schwarze lange Röhre".

 

Und bis die gegnerische Versicherung dann zahlt, das kann dauern.

 

Wollen wir mal das Beste hoffen und alles geht gut.

 

 

Gruß

Manfred

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also bei Haftpflichschäden muss die Versicherung zunächst mal zahlen soviel ich weiß. Sie kann dann sehr wohl ihren Versicherungsnehmer in Regress nehmen und ihm auch die Versicherung kündigen, aber den Schaden den er anderen zufügt muss sie zunächst begleichen. Den Schaden an seinem Fahrzeug wird sie wohl sicherlich nicht übernehmen...

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Hallo,

 

also bei Haftpflichschäden muss die Versicherung zunächst mal zahlen soviel ich weiß. Sie kann dann sehr wohl ihren Versicherungsnehmer in Regress nehmen und ihm auch die Versicherung kündigen, aber den Schaden den er anderen zufügt muss sie zunächst begleichen. Den Schaden an seinem Fahrzeug wird sie wohl sicherlich nicht übernehmen...

 

Genau so ist es!

 

 

Gruss,

Spacewalker

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Hallo,

 

Ich habe mir meine "Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung" einmal durchgelesen. Dort steht unter "§2b Einschränkungen des Versicherungsschutzes":

 

 

 

"1) Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls

 

Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei,

 

a).....

b).....

c).....

d).....

e) in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, wenn der Fahrer

infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer

berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug

sicher zu führen.

 

Gegenüber dem Versicherungsnehmer, dem Halter oder der Eigen-

tümer die Obliegenheitsverletzung gem. vorstehender Buchstaben

b,c oder e den Versicherer nur dann von der Leistungspflicht, wenn

der Versicherungsnehmer, der Halter oder der Eigentümer die

Obliegenheitsverletzung selbst begangen hat oder schuldhaft

ermöglicht hat." (Zitat ende)

 

Wie das bei älteren Verträgen aussieht weis ich nicht, und wie die priv. Haftpflicht so etwas regelt, kann ich auch nicht sagen. So steht es jedenfalls in "neuen Verträgen" drin. Und danach hast du als Geschädigter erst einmal Pech.

 

 

Gruß

Manfred

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Ich würde mir schonmal einen Rechtsanwalt nehmen ...Der weiß am besten Bescheid und als Unfallgeschädigter hast Du auch das Recht dazu..

Auch falls Du nicht rechtschutz versichert bist.

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Ola! Ihr wollt mich in Sorgen treiben.

 

Bislang sehe ich das eigentlich locker, vielleicht vertue ich mich ja?

 

Von der Polizei aufgenommen und Polizei als Zeuge? Da denkt man ja erst mal alles rodger.

 

Ich weiss auch noch nicht mehr. Ich halte Euch auf dem Laufenden. Danke schon mal für Eure Infos.

 

Martin

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@Manfred

Ganz so einfach ist das IMHO nicht. Natürlich steht da in den AGB, dass die Versicherung nicht zur Leistung verpflichet ist und nicht "wir zahlen erstmal und holen uns das später von Dir zurück, weil Du betrunken warst".

 

In Deutschland muss aber jedes Auto, wenn es im öffentlichen Verkehr bewegt wird, eine Haftpflichtversicherung haben. Praktisch würde Deine Auslegung aber bedeuten, dass der Mr. Klong-Bong-Bumm ohne Versicherungsschutz unterwegs war. Und genau das geht in Deutschland nicht. Selbst wenn Du ein Auto nur mit roten Kennzeichen bewegst, muss es haftpflichtversichert sein.

 

Ob die Versicherung anschließend ihrem Versicherungsnehmer nachweist, dass er betrunken gefahren ist, betrifft ja nur das Vertragsverhältnis zwischen Versicherung und Kunde, nicht aber zwischen Versicherung und Geschädigtem.

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Hallo

 

Hab was ähnliches mal selber erlebt:

 

Mir ist ein Betrunkener in meinen damaligen Golf III gefahren. Hab zuerst gedacht das wird nix mit Kohle von Versicherung da:

 

Betrunken+Arbeitslos=null Kohle??? Da hab ich mich aber schwer getäuscht. Mein Wagen wurde repariert und MEINE Versicherung hat bezahlt.

Ich gehe halt mal davon aus, dass die sich das Geld von dem Verursacher irgendwie geholt haben.

Eine höherstufung in der Versicherung gabs natürlich auch nicht.

 

Bis dann

 

Tobias P.79

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@Rossi991

 

Es ist richtig, das jedes Auto, wenn es im öffentlichen Verkehr bewegt wird, eine Haftpflichtversicherung haben muss. Es gibt aber auch Regeln, die du als Eigentümer, Halter oder Fahrer beachten musst. Machst du das nicht, fährst du ohne Versicherungsschutz. (Gerade dann, wenn du einen "über den Durst getrunken hast".)

 

Man handelt in so einem Fall "Vorsätzlich", das "Unrecht" ist dir vor dem Genuss von Alkohol bekannt gewesen (wenn du Alkohol zu dir nimmst, soll man halt die "Finger" vom Auto lassen) und dagegen kannst du dich nicht versichern lassen.

 

Hier nur mal ein Beispiel, wie so etwas im "Juristendeutsch" aussieht.

 

"§ 323a StGB: Vollrausch

 

Eine Besonderheit ist der in § 323a StGB so genannte Vollrausch. Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass jemand, der wegen einer im Vollrausch begangenen Tat schuldunfähig ist, straflos bleibt. Es handelt sich nach herrschender Meinung um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Der Täter wird dann wegen vorsätzlichen oder fahrlässigen Vollrausches bestraft. Diese Strafe darf allerdings nicht höher ausfallen, als wenn er wegen der eigentlichen Tat bestraft würde. Voraussetzung ist des Weiteren, dass der Täter hat wissen können, dass er unter Alkohol unkontrollierte Handlungen begehen können. Erstkonsumenten sind damit in der Regel nicht betroffen.

Besonders häufig sind bei alkoholisierten Tätern Verkehrs- und Gewaltdelikte, Letztere schließen nicht selten sexuelle Gewalt gegen Frauen ein. Auch der (seltene) Eifersuchtswahn der Alkoholabhängigen spielt bei Gewaltdelikten eine Rolle.

„(1) Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist.“ (stgb-online.de/atindex.html)"

 

So ist nun mal unser "Juristendeutsch".

 

Es obliegt dann der Versicherung, ob sie mitmacht oder nicht. Sie können zahlen, müssen aber nicht. Die Versicherungsgesellschaften haben sich dadurch ein "Hintertürchen" offen gelassen.

 

So, nun reicht es mit der Fachsimpelei.

 

:LDC

 

 

Hoffen wir doch, das die Sache sauber über die Bühne geht, und formfunktion bekommt ohne viel Ärger seinen Schaden ersetzt.

 

Gruß

Manfred

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Manfred, in meinem Regal stehen ja auch ein paar dtv-Beck-Texte, aber so einfach ist der Zusammenhang nicht. Alles, was Du sagst, ist richtig, betrifft aber das Vertragsverhältnis zwischen Versicherung und Versicherungsnehmer.

 

Durch den Schadenfall entsteht eine Forderung gegen den Fahrzeughalter, der in Deutschland zwingend sein Fahrzeug versichert haben muss. Die Schadenregulierung und die Regreßforderung aus dem Versicherungsvertrag sind zwei verschiedene Paar Schuhe.

 

Leider steh das nirgendwo ausdrücklich, ich kann nur einige Stellen zitieren:

 

 

++ "Fahren unter Alkoholeinfluß hat auch Folgen für den Versicherungsschutz. Wenn der Unfall auf Alkohol-Konsum zurückzuführen ist, haften Sie auf jeden Fall mit. Die Kfz-Haftpflicht kann in diesem Fall Regress von ihnen fordern.

Dem Unfallopfer zahlt die Kfz-Haftpflicht-Versicherung in jedem Fall, aber sie kann sich bis zu 5.000,00 Euro vom Versicherungsnehmer zurückholen. Und oft kündigt die Versicherung in solch einem Fall auch gleich den Vertrag. Allerdings unter 1,1 Promille hat die Versicherung die Nachweispflicht, dass der Unfall alkoholbedingt war. Da kommt es dann manchmal zu Streit und Prozess." (http://www.ndr.de/tv/nordmagazin/service/20040202.html)

 

++ " ... Udo und Eva sind zuhause. Udo hat Post von der Versicherung bekommen.

Udo: So ein Mist! Die KFZ-Haftpflicht schreibt mir, ich soll 4000€ selbst zahlen, weil ich alkoholisiert war. Die gesamte Schadenssumme beträgt 17.000€ und sie fordern Regress von mir.

Eva: nee, ne!

Udo: Ja - hier steht’s. Und sie kündigen mir gleich noch den Vertrag. Das darf doch alles nicht wahr sein!

Tippexperte: Doch. Dem Unfallopfer zahlt die KFZ-Haftpflicht-Versicherung in jedem Fall, aber sie kann sich bis zu 5000 € vom Versicherungsnehmer zurückholen. Allerdings unter 1,1 Promille hat die Versicherung die Nachweispflicht, dass der Unfall alkoholbedingt war. Da kommt es dann manchmal zu Streit und Prozess." (http://www.daserste.de/plusminus/beitrag.asp?iid=147)

 

++ "Eine Kfz-Haftpflichtversicherung ist aber kein Freibrief: wenn Sie den Unfall mutwillig herbeigeführt haben, etwa weil Sie Alkohol oder Drogen zu sich genommen haben, kann Ihre Versicherung von Ihnen Regress für geleistete Zahlungen fordern." (http://www.sparkasse-wetterau.de/pk/Versichern/565.cfm)

 

++ "Bei Unfall nach "Alkohol am Steuer" kann der Haftpflichtversicherer Fahrer haftbar machen

Auch derjenige, der mit weniger als 1,0 Promille Blutalkohol einen Autounfall verursacht, muss damit rechnen von der eigenen Versicherung haftbar gemacht zu werden.

Dies entschieden die Richter des Coburger Landgerichts zu Lasten einer Autofahrerin, die mit 0,88 Promille bei einem riskanten Wendemanöver einen Unfall verursacht hatte. Nachdem die Versicherung den Schaden des Unfallgegners reguliert hatte, entzog sie der Autofahrerin den Versicherungsschutz bis 5000 Euro und verlangte 4400 Euro zurück. Zu Recht, entschied das Gericht. Nach gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen beeinträchtige bereits ein Alkoholwert unter 1,0 Promille das Reaktionsvermögen eines Autofahrer und steigere dessen Risikobereitschaft. Im konkreten Fall sei es der Klägerin nicht gelungen die Vermutung zu widerlegen, dass der Alkohol zumindest Mitursache für den Unfall war." (http://www.ratgeberrecht.de/urteile/leitsatz/rl03741.html)

 

++ "Alkoholklausel - Die meisten Versicherer haben in Verträge, die ab Juli 1994 abgeschlossen wurden, die so genannte Alkoholklausel mit aufgenommen. Danach muss der Versicherer in der Kfz-Haftpflichtversicherung den Schaden nicht bezahlen, wenn der Fahrer infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Vor 1994 blieb das Fahren im alkoholisierten Zustand zumindest in der Kfz-Haftpflichtversicherung ohne Sanktionen. Auch in diesem Fall leistet der Versicherer im Rahmen der Kfz-Haftpflichtversicherung an die Verkehrsopfer, kann aber wegen einer Obliegenheitsverletzung den Versicherungsnehmer oder die versicherte Person je nach Art der Obliegenheitsverletzung bis zu einer gewissen Grenze in Regress nehmen (siehe auch unter Obliegenheitsverletzung / Kfz-Versicherung)." (http://www.versicherungsnetz.de/Onlinelexikon/VertraglicheObliegenheiten_Kfz-Versicherung.html)

 

 

Du siehst, dass in allen Fällen die Versicherung aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen dem Unfallopfer gegenüber auch gezahlt hat. Die vertragliche Regress-Forderung ist eine Sache zwischen Versicherung und Versichertem.

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