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Alternative Tagfahrlicht (OT-Auszug)


Empfohlene Beiträge

Hinweis vom Moderator
OT aus Audi Tagfahrlicht LED - A2 Forum



Hallo Leute,
habe mich auch Monate lang mit dem Thema Tagfahrlicht beschäftigt und mir auch in anderen Foren die Augen rot gelesen.
Heute ist es nun passiert: habe die Kugel zum Elektriker gebracht, habe 10 Minuten gewartet und das Tagesfahrlicht war angeschlossen und funktionierte.
Fakt ist: Besorgt Euch bei VAG die Reparaturleitung 2,5 mm,
Teilenummer 000 979 225 und einen Klemmverbinder. Eine Seite des Federsteckers kommt in den Lichtschalter TFL Pin ( Position 3 ). Dann den Kabelstrang etwas aufbröseln - das gelbe Kabel suchen ( Abblendlicht 56 auf Position 7) freilegen, Die Reparaturleitung entsprechend einkürzen und mit dem Klemmverbinder anschließen.
Das war´s und es entspricht der StVZO.

Materialkosten 3,70€ und eine Packung Zigaretten für den
" Handwerker " !
Bearbeitet von Ingo
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Hallo vfralex 1977,

habe mich wahrscheinlich nicht genau genug ausgedrückt, es sind keine anderen Leuchtmittel erforderlich. Bei dieser Variante des Tagfahrlicht leuchtet das sogenannte Fahr- oder Abblendlicht mit 100 %, eben wie in der StVZO vorgegeben. Es ist vielleicht empfehlenswert auf H 7 Long Life Leuchtmittel umzusteigen, da die Scheinwerfer bereits beim einschalten der Zündung leuchten.

 

Gruß

Wuppersekt

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:rolleyes:

Moin,

ich weis, es geht um LED-Tagesfahrlicht, aber wo gerade beim Tagfahrlicht sind hätte ich doch mal eine Frage dazu.

Hat jemand das Tagfahrlicht lt. A2-Wiki –

„Das Tagfahrlicht des A2 ist nicht serienmäßig beschaltet, lässt sich jedoch sehr einfach nachrüsten. Es wird lediglich eine Brücke am Lichtschalter gesetzt. Daraufhin leuchtet bei abgeschaltetem Licht und an Zündung Stufe 1 nur das Abblendlicht am Fahrzeug. Es können aber auch die Nebelscheinwerfer verwendet werden, dazu bitte aber den rechtlichen Aspekt beachten und gegebenenfalls die Gesetzestexte zum jeweiligen Land lesen.“

– eingebaut?

Mich würde interessieren:

  • ist der Einbau so zulässig?
  • wenn ja, können auch die Nebelscheinwerfer verwendet werden.

Diese Version würde mich am meisten interessieren!

Also, wer kann/will mir weiter? Vielen Dank für Euer Verständnis,

euer A2RJ :)

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Hallo vfralex 1977,

habe mich wahrscheinlich nicht genau genug ausgedrückt....

 

doch du hast dich sogar sehr genau ausgedrückt, aber.....

 

 

Mich würde interessieren:

  • ist der Einbau so zulässig?
  • wenn ja, können auch die Nebelscheinwerfer verwendet werden.

ja, zulässig. nebler: nein, weil die du nur bei schlechter sicht einschalten darfst..... über die SUCHE findest du aber alle infos zum thema. Bearbeitet von Ingo
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  • 3 Jahre später...
ja, zulässig. nebler: nein, weil die du nur bei schlechter sicht einschalten darfst..... über die SUCHE findest du aber alle infos zum thema.

...was aber eine typisch deutsche Sinnlosvorschrift ist.

 

Daß man das Nebelschlußlicht nur bei Nebel mit Sicht unter 50m einsetzen darf, ist ja noch verständlich, da hier eine krasse Blendgefahr besteht.

Nebelscheinwerfer dagegen haben eine im Vergleich zum Abblendlicht erheblich reduzierte Lichtleistung und zudem eine niedrigere Hell-Dunkel-Grenze. Es gibt also keine Blendgefahr - andernfalls dürften sie ja auch nicht als Kurvenlicht "mißbraucht" werden.

 

Es ist einfach Unsinn - zumal der klassische Nebelscheinwerfer nie ohne Rücklichter zu schalten geht, also auch die Sicherheit nach hinten gegeben ist. Und separates Tagfahrlicht, bei dem ja - zumindest bei ganz Dummen - die Gefahr besteht, daß man beim Sonnenuntergang vergißt, das Hauptlicht einzuschalten, gab es damals (als die Vorschrift ersonnen wurde) noch gar nicht.

Bearbeitet von Klassikfan
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soweit ich weiß sind die vorderen "Nebelscheinwerfer" Zusatzscheinwerfer, deshalb dürfen die auch bei Nichtnebel normal eingesetzt werden, auch alleine. Bei der Nelschlußleuchte liegt der Fall naturgemäß vollkommen anders.

 

Sollte dem so sein, müsste die Polizei in dieser Hinsicht mal geschult werden. 2xmal angehalten worden, einmal ermahnt, einmal bezahlt (10€).

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Interessanterweise hat es bei der Fahrt mit Neblern bei der ich bezahlen musste, wie aus Eimern geschüttet. Ich empfand es als erhebliche Sichtbehinderung, die beiden Beamten nicht. Da ist das Gesetz recht schwammig...

 

Richtig. Und blödsinnig dazu. Denn das Abblendlicht darf man ja am Tag benutzen. Und das hat eine höhere Hell/Dunkelgrenze mit hoher Randausleuchtung (Verkehrssschilder) - blendet also im Zweifelsfalle stärker.

 

Angesichts der hohen Lichtleistung von LEDs wäre es schön, wenn man einfach die Standlichtbirnen gegen was helleres ersetzen dürfte und dann ein legales Tagfahrlicht hätte. Aber so bleibts bei mir eben dunkel. Die ohnehin begrenzte Lebensdauer meiner Osram Nightbreaker verpulvere ich nicht dafür. Ebenso würde ich den Platz der Nebler bei mir gern freihalten für den Fall, daß ich die doch irgendann noch nachrüste. So gesehen ist diese LED/Nebler-Kombi verlockend, aber so ganz ausgereift scheint die Lösung ja noch nicht zu sein - gutes TFL, schlechtes Nebellicht und zu blau im Farbton außerdem...

 

Osram LEDriving Nebelscheinwerfer Tagfahrlicht - Wer hats verbaut? - A2 Forum

Bearbeitet von Klassikfan
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Ich bin zwar auch deiner Meinung, habe aber in der StVO §17 zur Beleuchtung folgendes gefunden:

 

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

 

I. Allgemeine Verkehrsregeln

§17 Beleuchtung

(1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Die Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein.

(2) Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden. Auf Straßen mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung darf auch nicht mit Fernlicht gefahren werden. Es ist rechtzeitig abzublenden, wenn ein Fahrzeug entgegenkommt oder mit geringem Abstand vorausfährt oder wenn es sonst die Sicherheit des Verkehrs auf oder neben der Straße erfordert. Wenn nötig ist entsprechend langsamer zu fahren.

(2a) Wer ein Kraftrad führt, muss auch am Tag mit Abblendlicht oder eingeschalteten Tagfahrleuchten fahren. Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, ist Abblendlicht einzuschalten.

(3) Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. An Krafträdern ohne Beiwagen braucht nur der Nebelscheinwerfer benutzt zu werden. Nebelschlussleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt.

(4) Haltende Fahrzeuge sind außerhalb geschlossener Ortschaften mit eigener Lichtquelle zu beleuchten. Innerhalb geschlossener Ortschaften genügt es, nur die der Fahrbahn zugewandte Fahrzeugseite durch Parkleuchten oder auf andere zugelassene Weise kenntlich zu machen; eigene Beleuchtung ist entbehrlich, wenn die Straßenbeleuchtung das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar macht. Auf der Fahrbahn haltende Fahrzeuge, ausgenommen Personenkraftwagen, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t und Anhänger sind innerhalb geschlossener Ortschaften stets mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen. Fahrzeuge, die ohne Schwierigkeiten von der Fahrbahn entfernt werden können, wie Krafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder, Krankenfahrstühle, einachsige Zugmaschinen, einachsige Anhänger, Handfahrzeuge oder unbespannte Fuhrwerke, dürfen bei Dunkelheit dort nicht unbeleuchtet stehen gelassen werden.

(4a) Soweit bei Militärfahrzeugen von den allgemeinen Beleuchtungsvorschriften abgewichen wird, sind gelb-rote retroreflektierende Warntafeln oder gleichwertige Absicherungsmittel zu verwenden. Im Übrigen können sie an diesen Fahrzeugen zusätzlich verwendet werden.

(5) Wer zu Fuß geht und einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen an Holmen oder Handfahrzeuge mitführt, hat mindestens eine nach vorn und hinten gut sichtbare, nicht blendende Leuchte mit weißem Licht auf der linken Seite anzubringen oder zu tragen.

(6) Suchscheinwerfer dürfen nur kurz und nicht zum Beleuchten der Fahrbahn benutzt werden.

 

 

Oder gibt er evtl. schon wieder Änderungen?

 

Hinweis vom Moderator
hotverlinkte Grafiken entfernt
Bearbeitet von herr_tichy
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Nun ja, bei guten Sichtverhältnissen am Tag mit Standlicht zu fahren ist in etwa so sinnfrei wie in der Wüste Gobi nach Wasser zu suchen... ;) Erkennbarer wird ein mit Standlicht fahrendes Auto deswegen auch nicht. Und weil das so ist, gibt es - richtig! - TFL! :jaa:

 

Am gelungendsten finde ich im übrigen die 90mm-Hella-LED-TFLs. Die passen perfekt in die Aufnahmen der NSW - auf die ich gerne verzichte, denn deren Nutzen wird heute in Anbetracht leistungsfähiger Abblendlichtscheinwerfer völlig überbewertet.

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... und so ein Driss beschäftigt unsere Gerichte. :confused:

 

Ich hoffe nur, dass die betreffenden Polizeibeamten, die das Ganze ausgelöst haben, mit demselben Arbeitseifer gg. diejenigen vorgehen, die (u.a.)

 

- bei Regen oder leichtem Nebel die NSL benutzen

- mit selbstgedengeltem "TFL" (China-LEDs aus dem Elektronikversandladen, mehr oder weniger fachmännisch ins dafür nicht vorgesehene Lampengehäuse eingebaut) unterwegs sind

- nicht zugelassene LEDs als Ersatz für Standlichtglühlampen spazieren fahren

- nicht zugelassene Xenon-Brenner in dafür genau so wenig zugelassenen Scheinwerfergehäusen benutzen

- die Warnblinkanlage als "Parkleuchten" benutzen

 

Diese Spezies betreffend können die Behörden ruhig Kasse machen und laufen überdies nicht Gefahr, sich auf rechtsunsicherem Terrain zu bewegen und Gerichte mit Kleinkleckerskram zu überlasten. ;)

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Hochinteressant!

 

Ich hätte darauf getippt, daß - deuschlandtypisch - §17(2) auch für sich allein gilt, da in dem Text kein eindeutiger Bezug auf §17(1) zu finden ist. Und nur weil sie hintereinander stehen und es logisch ist, muß es ja noch nicht rechtsgültig sein.

 

Danke für den Link! Wirkt zwar krümelkackerisch, damit vor Gericht zu gehen, aber in Deutschland ist das offenbar nötig. Und jetzt gibts immerhin ein Urteil in dem Fall - wenn auch keinen Präzendenzfall, da das deutsche Recht (hihi) offiziell keine Präzendenzfälle kennt. Deshalb müssen die betroffenen Bürger so oft jeder einzeln vor Gericht ziehen (siehe die Fehler im HartzIV-Gesetz), bis sich mal zum Gesetzgeber rumgesprochen hat, daß da etwas gesetzlich nicht ganz koscher ist - und dann das Gesetz geändert wird. Oder auch nicht. Denn hin und wieder reichen ja selbst Urteile des Bundesverfassungsgerichtes, die Gesetzescharakter haben, nicht für eine Gesetzesänderung aus. Aber das ist ein anderes Thema.

 

Heißt aber leider für unsere Thematik nicht viel, da dieses 5W-Teelicht kein TFL ersetzen kann. Selbst bei trübem Wetter wird man es schlicht nicht sehen. Deshalb wären meiner Meinung nach STVZO-zugelassene, HELLE LEDs für das Standlicht gut. Vor allem, wenn die regulierungswütige EU auf die Idee kommen sollte, das Fahren mit Licht zur allgemeinen Pflicht zu erheben. Schon, weil dann die Besitzer alter Autos öfter ihre Abblendlicht-Lampen wechseln müssen - und da war ja mal was, was das sehr teuer machte, nicht? ;)

Bearbeitet von Klassikfan
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Heißt aber leider für unsere Thematik nicht viel, da dieses 5W-Teelicht kein TFL ersetzen kann.

Bevor sich ein armer A2 was verschmort: "Heißt aber leider für unsere Thematik nicht viel, da dieses 3W-Teelicht kein TFL ersetzen kann."

 

Cheers, Michael

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Ach, echt? Da steckt nicht mal die Standard W5W-Birne drin?

 

War das wegen der EU-Glühlampenverordnung? :D

 

Aber danke für den Hinweis! "Früher" stand sowas ja mal in der Bedienungsanleitung.... ganz früher.... als man Lampen noch selber wechselte....

Bearbeitet von Klassikfan
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Deshalb wären meiner Meinung nach STVZO-zugelassene, HELLE LEDs für das Standlicht gut.

Ich denke, das wäre nicht gut, denn Standlicht wie TFL haben i.d.R. einen hohen Streulichtanteil, was bei dichtem Nebel und entsprechender Helligkeit zur Eigenblendung führen würde. Deswegen wird, wenn die TFL-Leuchte auch als Standlicht fungiert, diese im Standlichtbetrieb auch heruntergedimmt.

 

Da steckt nicht mal die Standard W5W-Birne drin?

Naja, W3W ist auch Standard (identischer Glassockel), wenngleich nicht unbedingt an jeder Ecke zu bekommen. ;) Ich meine, die Dinger auch schon bei OBI gesehen zu haben. Und ich denke auch, dass die Apotheke Unger die Teile hat. Der Elektronikversender Deines Vertrauens sowieso.

 

ganz früher.... als man Lampen noch selber wechselte....

Oder eben wieder heute, wo man wieder selber wechseln darf / können muss - dank EU-Verordnung. ;) Leider hat unser A2 nix davon, aber es gibt bzgl. Lampenwechsel schlimmere Fz. als den A2 (der einen mit dem Lösen von 2 Torxschrauben auch nicht gerade vor ein unlösbares Problem stellt...).

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Ich weiß, der Renault Modus ist da im Vergleich schon eher eine Weltumsegelung zu einem Stadtspaziergang. ;)

 

Dennoch ist das keine wirklich gute Lösung, den Scheinwerfer aubauen zu müssen. Das geht zwar beim A2 leicht - hab ich auch schon hinter mir - aber ohne Markierungen an der Garagenwand hätte ich die Einstellung sicher nicht wieder hinbekommen. Also definitiv nix für unterwegs.

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Ok, wirklich gut ist die Lösung nicht, aber auch nicht wirklich schlecht. ;) Aber bevor ich eine längere Strecke einäugig weiter fahre, tausche ich dann doch lieber unterwegs die Lampe. So gnadenlos verstellt sein wird das Abblendlicht nach dem Tausch der Lampe dann wohl auch nicht.

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Dennoch ist das keine wirklich gute Lösung, den Scheinwerfer aubauen zu müssen. Das geht zwar beim A2 leicht - hab ich auch schon hinter mir - aber ohne Markierungen an der Garagenwand hätte ich die Einstellung sicher nicht wieder hinbekommen. Also definitiv nix für unterwegs.

 

Beim Ausbau wird der Scheinwerfer doch nicht verstellt.

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jein. Wenn der Scheinwerfer nicht 100% genau sitzt wo er vorher sass, kann er doch *etwas* verstellt sein. Und etwas spiel gibt es schon. Mitsamt falsche gummidichtungs-sitz, kann es durchaus anders werden, der Lichtkegel. Aus Erfahrung...

 

- Bret

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Beim Ausbau wird der Scheinwerfer doch nicht verstellt.

Da die Halteschrauben zugleich die Verstellung des Scheinwerfers ermöglichen (extra Justierschrauben gibts nicht), geht das sehr wohl.

 

Bei meinem Erstversuch mit Klebestreifen an der Garagenwand leuchtete ein Scheinwerfer nach dem Wiedereinbau 5cm zu tief und 20 zu weit rechts - auf 2 Meter Entfernung!

 

War bloß in dem Fall kein Problem, da ich ja die Klebestreifen hatte, und das Auto zwischen Aus- und Einbau nicht bewegt habe. Wechselt man dagegen unterwegs, verliert man die Einstellung - und muß anschließend in die Werkstatt zum Justieren.

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