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Tüv abgelaufen: Wie oft kann man dafür "bestraft" werden?


jai_p.

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Wenn der TÜV abgelaufen ist und man schon einmal dafür löhnen durfte, kann man dann kurz danach noch einmal dafür zur Rechenschaft gezogen werden oder hat man erst einmal eine Frist, in der man das Auto "ungestraft" weiter verwenden kann?

Gibt es hier Unterschiede zwischen Verwarnungsgeldern und Bußgeldern (Punkten)?

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ab 2 bis 4 Monate EUR 15,-

ab 4 bis 8 Monate EUR 25,-

ab 8 Monate EUR 40,- + 2 Pkt.

 

Normalerweise hat man nach der Feststellung durch die Polizei (Mängelkarte) noch eine Frist von 1 Woche innerhalb der man sich einen Termin für die Hauptuntersuchung geben lassen muss, bzw. diese durchgeführt haben muss. Im Anschluss muss man dann zur Polizei, um dort die Durchführung der Untersuchung nachzuweisen.

Innerhalb dieser Frist kann man nicht erneut belangt werden. Falls dies dennoch passiert sein sollte, einfach zur Polizei gehen, und die Sachlage klären.

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Hallo!

 

Kaum zu glauben: sooo billig ist das Überschreiten des TÜV-Temrins bis zu 8 Monaten? Da ist ja das Falschparken teurer, obwohl man mit einem falsch geparkten, aber womöglich verkehrsunsicheren Auto niemanden gefährden kann. Es sei denn, die Feststellbremse ist defekt. ;)

 

Sonst ist eigentlich alles ganz einfach: wer eine Mängelkarte bekommen hat, muss innerhalb einer Woche die Mängelfreiheit nachweisen (und nicht, das man "schon" einen TÜV-Termin hat). Also erst am 8. Tag nach der Mängelanzeige zum TÜV fahren, könnte ins Auge gehen, wenn einem auf dem Weg dahin wieder ein eifriger Polizist über selbigen läuft. Denn dann hast Du ja nicht innerhalb der gesetzten Frist den Mangel behoben und bist erneut "straffällig" geworden.

 

Wenn Du allerdings keine Mängelkarte, aber auch noch keinen Ordnungswidrigkeitenbescheid bekommen hast (letzteren würdest Du bekommen, wenn Dein Auto überprüft wurde, als Du nicht dabei warst), dann hast Du bzgl. des Verwarnungsgeldes Glück gehabt und fährst trotzdem so schnell wie möglich zum TÜV. Denn der TÜV schreitet nicht ein (und meldet nichts der Polizei), wenn man den Termin versäumt hat. Aber er klebt einem eine "rückdatierte" Plakette ans Auto, also: wer im November zum TÜV musste, aber erst im Dezember hinfährt, bekommt eine Plakette, die im übernächsten November (also nicht erst im Dezember) abläuft und somit "nur" 23 statt 24 Monate gültig ist.

 

CU!

 

Martin

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Meldet der TÜV das denn auch, wenn man zu spät zum selbigen fährt??

Mein Roller hat seit September keinen Tüv mehr, aber mir ist's zu kalt, das jetzt machen zu lassen. Hab's auf's Frühjahr vertagt. Die Kiste steht in der TG wo sich (hoffentlich) nie ein Cop blicken läßt.

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Das meldet der TÜV nicht.

 

Grade beim Roller ist es nachvollziehbar, wenn man erst im Frühjahr kommt.

 

Ich war mal im Februar mit dem Motorrad beim TÜV:

ca. 0°C, Prüfer erkältet

=> der Prüfer war sauer und die Mängelliste war lang :(

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Original von DerFlo

Mein Roller hat seit September keinen Tüv mehr, aber mir ist's zu kalt, das jetzt machen zu lassen. Hab's auf's Frühjahr vertagt. Die Kiste steht in der TG wo sich (hoffentlich) nie ein Cop blicken läßt.

 

Die Cops dürfen sich ruhig dort blicken lassen. Wenn es sich bei der TG um eine "private" Fläche handelt, darfst Du dort ein abgemeldetes Fz. (bzw. eins ohne TÜV) so lange dort stehen lassen, bis es vergammelt oder zu Staub und Asche geworden ist - vorausgesetzt, die Fläche, auf der das Fz. Steht, ist Deine... ;) Das gilt selbst für entsprechend gekennzeichnete (und lt. Bebauungsplan auch als Privatgelände ausgewiesene) Außenstellplätze!

 

Sobald Du aber mit einem solchen Fz. öffentliche Flächen befährst, sieht die Sache anders aus. Aber auch dann keine Angst, denn im §23(4) StVZO steht: "... Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Abstempelung des Kennzeichens und Rückfahrten nach Entfernung des Stempels sowie Fahrten zur Durchführung der Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung dürfen mit vorübergehend stillgelegten Fahrzeugen – Rückfahrten auch mit endgültig stillgelegten Fahrzeugen – oder mit Fahrzeugen, denen die Zulassungsbehörde im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren vorab ein ungestempeltes Kennzeichen zugeteilt hat, innerhalb des auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, sofern diese Fahrten von der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung erfasst sind..."

 

Wichtig ist in diesem Zusammenhang v.a., dass das / die Kennzeichen, auch wenn es entstempelt ist, am Fz. vorschriftsmäßig montiert ist. Für Überführungsfahrten in weiter entfernte Zulassungsbezirke muss jedoch ein Überführungskennzeichen ("rote Nummer") her.

 

CU!

 

Martin

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Eigentlich darfst du das Fahrzeug gar nicht ungestraft weiterverwenden - theoretisch.

 

Diese Mägelkarte, von der HogerBY sprach, räumt dir keine Ein-Wochen-Frist ein, sondern fordert, den beseitigten Mangel innerhalb einer Woche der Polizei oder dem Straßenverkehrsamt zur Kenntnis zu geben.

 

Ein Mangel aber ist immer unverzüglich, das heißt, ohne schuldhaftes Verzögern zu beseitigen. Du müstes somit die nächste Möglichkeit nutzen um den TÜV durchführen zu lassen.

 

Aber innerhalb einer Woche wird dir wohl keiner den Kopf abreißen.

 

Gruß

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aus "http://www.deutsche-anwaltshotline.de"

 

 

TÜV abgelaufen

Nach dem aktuellen Bußgeldkatalog 2004 drohen bei Überschreitung der regelmäßig vorgeschriebenen Tüv-Prüfung je nach Dauer der zeitlichen Überschreitung Bußgelder von 15,00 € bis 40,00 € und die Eintragung von 2 Punkten beim Verkehrszentralregister des Kraftfahrt-Bundesamtes in Flensburg. Eine einmonatige Überschreitung stellt noch keine Ordnungswidrigkeit dar. Erst ab dem zweiten Monat der Überschreitung der vorgesehenen Tüv-Prüfung kann sich ein Bußgeld in Höhe von 15,00 € oder mehr je nach weiterer Dauer ergeben.

 

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Na, ja! Nicht alles, was verboten ist, muss gleich bestraft werden. Wir leben ja nun mal in Deutschland und nicht in den USA, wo auf solche Verfehlungen die Todesstrafe steht.

 

 

 

§ 69a Abs. 2 StVZO

Ordnungswidrig handelt, wer einer Vorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit den Nummern 2.1, 2.2, 2.7, 2.8 Satz 2 oder 3, Nummern 3.1.1, 3.1.2 oder 3.2.2 der Anlage VIII über Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen zuwiderhandelt,

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