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  1. Bezüglich der Umschlüsselung meines 1.2 TDI von 0446 Euro3; 3L (gelbe Plakette) auf 0455 Euro3; 3L und D4 (grüne Plakette) habe ich mir mal die Mühe gemacht, unzählige Veröffentlichungen, Dokumente usw. zu lesen und auch Hr. K.... beim TÜV Bamberg zu kontaktieren. Es ging um die Umschlüsselung zu 0464 Euro4; 3L. Nachfolgend meine Mail: Sehr geehrter Herr K...., wie Sie der beigefügten Zulassungsbescheinigung Teil 1 (ZBI) vom Vergleichsfahrzeug entnehmen können, gibt es einen Audi A2 1.2 TDI, der bereits ab Werk in die Emissionsklasse 0464, Euro 4; 3L eingestuft ist, obwohl dieser bereits am 30.12.2004 zugelassen wurde und damit vor dem Gültigkeitszeitraum von Euro 4. Daher möchte ich nochmals auf diese Einstufung eingehen. Mein als auch das Vergleichsfahrzeug weisen die gleiche Schlüsselnummer 0588, 733 auf. Bild 1: ZBI Mein Fahrzeug Bild 2: ZBI Vergleichsfahrzeug Gemäß der 35. BImSchV werden „1) Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor der Klassen M und N werden unter Berücksichtigung ihrer Schadstoffemissionen den Schadstoffgruppen 1 bis 4 wie folgt zugeordnet:“ Schadstoffgruppe 3: Kraftfahrzeuge, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/102/EG der Kommission vom 15. Dezember 1999 (ABl. EG Nr. L 334 S. 43) fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die unter A (2000) der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie vorgeschriebenen Grenzwerte nicht überschreiten Schadstoffgruppe 4: Kraftfahrzeuge, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/102/EG der Kommission vom 15. Dezember 1999 (ABl. EG Nr. L 334 S. 43) fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die unter B (2005) der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie vorgeschriebenen Grenzwerte nicht überschreiten. Nachfolgend die oben genannte Tabelle 5.3.1.4, aus dem Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, L 350/15, vom 13.10.1998, veröffentlicht am 28.12.1998, Seite 15. Tabelle 5.3.1.4 Das Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, L 334/43, vom 15.12.999, veröffentlicht am 28.12.1999, führt Änderungen am Anhang I auf, diese betreffen die Nummern 5.1.4.1 und 5.1.4.5. Eine Änderung der Tabelle 5.3.1.4 fand nicht statt, so dass die Angaben aus dem Amtsblatt L 350/15 weiterhin Gültigkeit haben. Nachfolgend die Aufstellung der Grenzwerte für Schadstoffemissionen von PKW veröffentlicht vom Umweltbundesamt. Aus dieser Aufstellung geht auch hervor, dass Euro 3 und Euro 4 auf der gleichen Verordnung 98/69/EG basieren. Bild 3: Vergleich der Abgasgrenzwerte Wie aus meiner Hersteller-Bescheinigung (COC) hervor geht, wurde mein Fahrzeug nach der Richtlinie 70/220/EWG*1999/102A/EG geprüft. Wie unter Punkt 46.1 Abgasverhalten aufgeführten Grenzwerte ersichtlich ist, erfüllt mein Fahrzeug bereits zum Zeitpunkt der Zulassung auch die aufgeführten Grenzwerte unter B (2005). Demnach könnte mein Fahrzeug der Abgasnorm Euro 4 zugeordnet werden. Bild 4: 46.1 Abgasverhalten Eine vom ADAC heraus gegebene Information aus der Fahrzeugtechnik zeigt für im Ausland zugelassene Fahrzeuge auf, wie die Zuordnung der Schadstoffgruppe über Abgasrichtlinien bzw. Erstzulassung erfolgen kann. Wenn keine Herstellerbescheinigung vorgelegt werden kann, aus der die angewendete Abgasrichtlinie hervorgeht, kann auch das Zulassungsdatum verwendet werden. Für im Ausland zugelassene Fahrzeuge ist es möglich, anhand der Abgasnorm die Zuordnung zu einer Schadstoffgruppe vornehmen zu können, damit dann die passende Plakette erteilt werden kann. Bild 5: Auszug aus ADAC, Schadstoffplaketten für im Ausland zugelassene Fahrzeuge, Seite 2 Obwohl die Abgasnorm Euro 4 erst ab dem 1.1.2005 gültig ist, hat das Vergleichsfahrzeug die Einstufung Euro 4; 3L bereits mit dem Zulassungsdatum 30.12.2004 (bzw. mit dem noch früheren Herstellungstag) erhalten, also vor dem Gültigkeitszeitraum von Euro 4. Es muss daher zu diesem Zeitpunkt auch eine rechtliche Möglichkeit gegeben haben, wie der Fahrzeughersteller dem Fahrzeug eine zum Zeitpunkt der Zulassung noch nicht gültige Abgasnorm bescheinigen konnte. Ferner ist anzumerken, dass es sich bei dem Vergleichsfahrzeug um keinen neuen Fahrzeugtyp handelt, sondern seit 06/2001 hergestellt wird. Ein weiterer möglicher Aspekt ist das Vorhandensein einer OBD, der den Unterschied zwischen den Vergleichsfahrzeugen erklären könnte. In 98/69/EG (14) wird darauf hingewiesen, dass OBD-Systeme erst ab 2003 in Dieselfahrzeuge eingebaut werden können. Mein Fahrzeug wurde am 1.8.2003 zugelassen und verfügt über eine OBD-Schnittstelle im Fußraum, eine Kontrolllampe, die anzeigt, wenn abgasrelevante Störungen vorliegen und einen Fehlerspeicher, in dem Fehler abgespeichert und ausgelesen werden können. Demnach kann dieser Aspekt ausgeschlossen werden. Aufgrund der vorgenannten Ausführungen bitte ich Sie die Umschlüsselung in 0464 Euro 4;3L zu prüfen. Mit freundlichen Grüßen .... ------------------------------- Die Antwort .... Sehr geehrter Herr ...., in dem COC-Papier sind lediglich die „Typ 1"-Abgaswerte abgedruckt. Diese können lediglich für die Einstufung als „Euro 3 und D4“ herangezogen werden. Für die Euro 4 Einstufung sind insgesamt 6 Prüfzyklen nachzuweisen, von denen 5 nicht im COC-Papier enthalten sind. Somit ist eine Einstufung in Emissionsklasse 64 anhand der Unterlagen nicht möglich. Dies wäre nur durch eine Herstellerbescheinigung möglich. Die Chancen diese zu erhalten, stufe ich als schlecht ein. Außerdem hat das Fahrzeug mit der Emissionsklasse 64 die Typschlüsselnummer 73300J im Gegensatz zu 73300G. Mit freundlichen Grüßen / Kind regards K....
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