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meinfreundherbert

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  1. Richtig! Der Tüv-Prüfer sollte "online" oder in eigener DB die im KBA gelisteten Größen einsehen können, wenn er sich die Mühe dann macht. Im negativen Falle ist ohne ein Gutachten kein Weiterkommen. Aber ein Eintrag ist Geschichte. Ich werde es selber zum Jahresende testen dürfen.
  2. Ich hab da mal im Netz gesucht und reichlich gefunden, da will ich euch meine Erkenntnisse nicht vorenthalten und damit auch meine Frage selber beantworten. Eingetragen wird nur im ZB I eine Reifengröße (kleinste Serienbereifung), und nicht das, was da etwa gefahren wird. Die Daten dazu kommen direkt vom KBA und nur diese Größe wird vom Sachbearbeiter eingetragen. Im ZB II wird keine Reifengröße mehr eingetragen. (Außnahmen bestätigen die Regel) Bei allen Kontrollen (ob auf der Straße oder beim TÜV) kann die abweichende "Ist" Bereifung bezüglich der Zulässigkeit nur über das KBA geprüft werden. Dort sind alle zulässigen Alternativen hinterlegt. Ein Gutachten kann sicher gemacht werden, um dieses dann mit zuführen. Aber erstens wird es nicht mehr eingetragen, und zweitens wird es kaum jemand unterwegs mehr sehen wollen, weil ohne "online Zugriff" sowieso keine Vergleichsmöglichkeit mehr gegeben ist. Das ist neues EU-Recht seit 01.10.2005, der Einführung der neuen Fahrzeugpapiere. Entsprechende Handlungsanweisungen der Straßenverkehrsbehörden.
  3. Wieso negativ. War so nicht gemeint. Schließlich habe ich mir vor über einem Jahr auch einen gekauft, um noch einen zu haben (ich möchte ihn gern zum e-Auto umbauen). Inzwischen schätze ich das Auto, wegen seiner Funktionalität und seinem günstigen Verbrauch. Nichts destotrotz ist das Auto eben nur eine "Blase", das in das Schema "Rentnerauto" passt. Weil es bei mir rum stand , fahren inzwischen meine Frau und meine Tochter damit gern zum Einkaufen. (wer quält sich schon auf einem Parkplatz gern aus einem Dreitürer mit Sportsitzen und lässt sich dann die Türen der anderen "Hausfrauen" in die Seite hauen?) Mein Fazit: Ein super billiger Einkaufswagen für den Umkreis von 50Km. Da wüste ich kein besseres aktuelles Auto. Wer etwas mehr in diesem Wagen sieht, kann das gerne tun, wertet es das Auto nur auf.
  4. Genauso ist es. Es jukt niemand. Und der Reifen, um den es sich hier speziell dreht, ist dem Gesetz nach iO. Wer aber 205/35/18 auf so einer "Blase" fährt, fällt in das Raster "Spinner" und wird kontrolliert.Und auch beim TÜV ist es nicht anders. Ich habe auf meinen 2 grösseren Audis auch Reifen/Felgen drauf, die nicht im Papier stehen. Seit 14 Jahren stört sich da niemand dran, und das sind jeweils 5x TÜV o.Mängel! Aber das ist Privat. Aber darum geht es mir gar nicht. Sondern darum, das nichts mehr eingetragen wird! Also bei mir will niemand mehr etwas eintragen. Das kann ja nun kein Zufall sein, wo man früher immer so pingelig war. Da muss es doch sicher eine "Dienstanweisung" dazu geben. Oder meinst du ein Beamter kann etwa selbstständig handeln?
  5. Mir reicht es eigentlich, das ich weiss, das der Reifen den Gesetzen entspricht. Der Tacho geht, wie auch schon Romulus geschrieben hat, sehr genau, mit einer kleinen Voreilung von ca. 1,5%. Das Straßenverkehrsamt hat in dem Fahrzeugschein (ZB I) bei der Anmeldung keine Alternativgrößen mehr eingetragen. Es wurde automatisch nur eine Größe (165/65/15) eingetragen, obwohl ich zu diesem Zeitpunkt etwas anderes gefahren habe und im alten Brief alle bekannten Varianten drin standen. Da der Brief (ZB II) voll war wurde auch ein neuer ausgestellt. Darin gibt es gar keine Angaben über Reifengrößen. Auf meine Nachfrage hin wurde mir gesagt, das Reifengrössen dort nicht mehr eingetragen werden. Und auch in die ZB I wollte die Dame keine anderen Größen eintragen. weil das nicht mehr notwendig ist. Eintragen will ich den gar nicht. Wozu? Und vor allem: Wohin? Warum soll ich also etwas tun? Einer Kontrolle unterwegs sehe ich auch ganz gelassen entgegen, stehen im Papier ja nicht mal die Felgen/Reifen der mit Werksauslieferung meines Fahrzeugs gefahrenen Reifen drin (175/60/15) Zum Tüv muss der Wagen 12/13. Da wird der hin gefahren und fertig ist. Der will dazu auch nur die ZB I sehen. Ich kann mir nicht vorstellen, das es da Probleme gibt. Wer viel fragt ... und dann koste das noch Extra? Da habe ich keine Lust drauf. Es scheint nicht mehr so gewollt zu sein.
  6. Ich versuche die Zusammenhänge nochmal "fast" ohne Zahlen darzustellen, da diese hier wohl einige Leute etwas verwirren . Jeder Tacho ist nach Bauartzulassung vom Hersteller mit einer gesetzlich vorgeschriebenen Tachovoreilung versehen (zeigt mehr an, als tatsächlich gefahren wird). Dies trifft nicht auf den Wegstreckenzähler zu. Das bezieht sich immer auf den vom Hersteller für dieses Fahrzeug vorgesehenen Serienreifen mit dem grössten Umfang. Dieser positive Spielraum ist notwendig, um sicherzustellen, das der Tacho bei Reifenabnutzung und Verwendung verschiedener Reifenkombinationen nie weniger anzeigt, als tatsächlich gefahren wird. Bei Verwendung von Reifen mit geringeren Umfang (gegenüber dem Serienreifen s.O.) wird die Tachovoreilung größer. Bei Reifen mit grösserem Umfang wird die vorhandene Tachovoreilung aufgezehrt (also kleiner). Das ist aber nur bis zur Tachovoreilung gleich Null zulässig. Der hier diskutierte 175/65/15 ist im Umfang größer als der grösste Umfang des Serienreifen (165/65/15), aber die vorhandene Tachovoreilung wird mit diesem Reifen nicht vollständig aufgezehrt, und der Tacho zeigt damit immer noch mehr an, als tatsächlich gefahren wird. Damit sollte also die Verwendung dieser Reifengröße erlaubt sein, wenn weiterhin die andere Bedingung -Freigängigkeit- erfüllt ist.
  7. Also bin ich nach wie vor der Ansicht, das ich 175/6515 auch ohne Tachoangleichung fahren darf. Da ist es eben dann doch wichtig, das der 155/65/15 eben nicht die kleinste Serienbereifung ist. Der kann daher als M+S Reifen aus allen Berechnungen rausgehalten werden (siehe Richtlinie 75/443/EWG als Anlage der StVZO) Ich hatte übrigens nicht gesagt, das sich damit die Auswahl der möglichen Reifenkombinationen erweitert. Nochmal zum Rechnen: kleinster Serienreifen, grösster Umfang 165/65/15 187,08cm gewählter Alternativreifen 175/65/15 191,71cm Tachoabweichung -2,1% Der Tacho sollte bei gefahrenen 100km/h und einer gesetzmäßigen Abweichung mit dem 165/65/15 eine Geschwindigkeit von 114km/h anzeigen. Er würde beim 175/65/15 dann (-2,1%) eine Geschwindigkeit von etwa 112km/h bei gefahrenen 100km/h anzeigen. Er liegt damit im Bereich der Richtlinie 75/443/EWG Pkt. 4.4 Die Anzeige ist damit sogar genauer, bei Abnutzung wird der Fehler dann wieder größer. Wer jetzt nach dem Sinn des ganzen fragt, ich will den Conti Ecocontact 5 fahren, den es aber in 175/60/15 nicht gibt. Das ist der absolute Testsieger mit dem geringsten Rollwiderstand. Den in Verbindung mit Schmiedefelgen 6J 15 H2 ET38 vom A3 für das geringste Gewicht. (gibt es auch hier https://a2-freun.de/forum/showthread.php?p=661141#post661141 dazu eine Diskusion) Vorteile der Kombination: geringere Drehzahl, mehr Komfort, weniger Kraftstoffverbrauch, leichtes Gewicht.
  8. Gute Frage ... Das Gesetz bezieht sich auf den kleinsten Serienreifen, d.h. auf die Größen (Dimension), die vom Hersteller freigegeben wurden. Das ist im Falle des A2 einfach, weil das der 165/65/15 ist. Der hat den größten Umfang, alle anderen freigegebenen Grössen sind kleiner(dem Umfang nach). Damit zeigt dann der Tacho mehr an, als beim Reifen mit dem größten Umfang. Selbst der 155/65/15 (nur als M+S freigegeben und damit lt. Gesetz nicht der kleinste Serienreifen) hat einen kleineren Umfang (Tachoabweichung +2,2) Solange der Umfang kleiner ist als der kleinste Serienreifen, ist das kein Problem d. der Tacho mehr anzeigen würde (positive Tachoabweichung wird größer bis max 4%). Problem ist der grössere Umfang, da der Tacho dann weniger anzeigen würde (positive Tachoabweichung wird kleiner bis max 1%) Eine negative Tachoabweichung ist lt. Gesetz verboten! Deswegen der Vergleich mit dem "kleinsten" Serienrad, das den grössten Umfang hat und damit die geringste positive Tachoabweichung aufweist.
  9. Als Ergänzug / Abänderung eurer Reifentabelle habe ich mal folgende Anmerkungen. Kleinstes Serienrad für den A2 sollte ein 165/65/15, und nicht 155/65/15 sein, weil nur ein Winterreifen ist. Nach "Richtlinie 75/443/EWG des Rates vom 26. Juni 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Rückwärtsgang und das Geschwindigkeitsmeßgerät in Kraftfahrzeugen" heißt es in 2.2: " Normale Reifenausstattung " der ( die ) Reifentyp(en ) , der ( die ) vom Hersteller für den in Frage kommenden Fahrzeugtyp vorgesehen und im Beschreibungsbogen im Anhang zu der Richtlinie 70/156/EWG angegeben ist ( sind ) . Schneereifen ( M + S ) gelten nicht als normale Reifenausstattung . Das sollte bedeuten, das bezüglich der Tachoabweichung im Verhältnis zum kleinsten Serienrad auch andere Kombinationen möglich sind. In meinem Fall will ich gerade 175/65/15 montieren, die dementsprechend eine Abweichung von -2,1% haben und auch zulässig sein sollten. (beim 155/65/15 als kleinstes Serienrad wären es ja -4,3% und damit nicht zulässig)
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