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WMS

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  1. GAT hat m. E. die nachträgliche Veränderung bereits eingeräumt: "...Die Löschung der ABE wurde notwendig, da man Produktoptimierungen nicht nachträglich beim Kraftfahrtbundesamt gemeldet hat...."(GAT Presseinformation vom 15.10.2007 auf deren Homepage aqnläßlich der Rückgabe u.a. der ABE 17 118 ). An die schönfärberische Bezeichnung als "Produktoptimierung " hat GAT wohl selbst nicht so recht geglaubt, da - man sonst wohl kaum die ABE zurückgegeben hätte, sondern die Neuerteilung abgewartet; bzw. ab August 2007 betrieben hätte (Datum der Nachprüfungsankündigung des KBA) - auf der Homepage unter der Typenbezeichnung für den A2 eine "neue Version " für 02/2008 angekündigt wird und - GAT in der Pressemitteilung vom 20.11.2007 (Homepage) ankündigt: "..Derzeit befindet man sich in den Vorbereitungen, um in absehbarer Zeit neu entwickelte DPF-Systeme liefern zu können"
  2. KBA gibt negative Untersuchungsergebnisse zur ABE 17 118 bekannt Das Kraftfahrtbundesamt hat auf seiner Internet-Seite heute (Stand 12.02 Uhr) bekanntgegeben, dass ihm seit 15.11.2007 für das Partikelminderungssystem mit der ABE Nr.17 118 Ergebnisse aus der Nachprüfung vorliegen, die eine negative Wirkweise belegen. Vorbehaltlich der Halbwertszeit der Verlautbarungen des KBA (s. Beiträge 602/603) müßte es sich um negative Ergebnisse zur ABE des A2 handeln. GAT hat danach weitere 7 ABE's (u.a. 17 064 und 17 065) zurückgegeben.
  3. Es ist die Nr.1 des § 173 I der AO - Entschuldigung.
  4. 1. GAT ist auch Garantiegeberin (Verjährung laut Garantie 6 Monate ab Kenntnis des Mangels)! 2. GAT mußte die Konsequenzen einer Abweichung vom ABE-Baumuster kennen (steht in jeder ABE) 3. Die Händler haben im Falle von Reklamationskosten Rückgriffsansprüche. Ich habe keinen Kaufvertrag mit einer schweizerischen GmbH, sondern mit der Einzelfirma des Herrn Stademann in Deutschland und einen Garantievertrag mit der GAT. Ob der Optimismus in Sachen Steuern die bei Nachweis der fehlenden Wirksamkeit an sich zwingende Aufhebung nach § 173 Absatz 1 Nr.2 Abgabenordnung übersteht, bleibt abzuwarten.
  5. Das KBA hat seine Bekanntmachung geändert. Nunmehr soll die Untersuchung zur ABE Nr. 17 118 noch andauern und sich der Ausweis mangelhafter Wirkung auf das System mit ABE Nr.17 065 beziehen. Die Meldung #602 gab den Stand um 09.48Uhr heute wieder. Die Änderung fiel heute um 18.41 Uhr auf. Ein Hinweis auf die Änderung und ein Grund wurde nicht angegeben.
  6. Auf der Internet-Seite des Kraftfahrtbundesamtes ( www. kba.de ) wird per 06.11.2007 eine Chronologie zur Löschung der 5 ABE's der Firma GAT veröffentlicht. Dort heißt es u.a.: "... Seit dem 26.10.2007 liegen dem KBA die Ergebnisse der Nachprüfung eines vorgenannten GAT-Systems (ABE Nr. 17 118 vor, die eine mangelhafte Wirkung des getesteten Produkts ausweisen. .." Nach der oben unter Nr.542 wiedergegebenen Meldung vom 15.10.2007 und auch der mir für die Nachrüstung mitgeschickten ABE handelt es sich bei der ABE Nr. 17 118 um die ABE der GAT-Nachrüstfilter für den Audi A2. Genau deren mangelhafte Wirkung ist also laut KBA als Ergebnis der Nachprüfung ausgewiesen.:(Klage läuft seit gestern.
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