Theoretisch wird man den Scheinwerfer unter "Glasbruch" einordnen können. Den Schlossträger mangels Glas eben nicht.
Ich denke das ist die Begründung.
AKB:
A.2.2.1.5 Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Als Verglasung geltenGlas- und Kunststoffscheiben (z. B. Front-,Heck-, Dach-, Seiten- und Trennscheiben),Spiegelglas und Abdeckungen von Leuchten. Nicht zur Verglasung gehören Glas- undKunststoffteile von Mess-, Assistenz-, Kamera- und Informationssystemen, Solarmodulen,Displays, Monitoren sowie Leuchtmittel. Nicht versichert sind Folgeschäden.
Überlegung:
Man könnte sich einen Kostenvoranschlag einer Markenwerkstatt nur über den Scheinwerfer holen.
Diesen ggü der Versicherung netto abrechnen. Die Versicherungsleistung nutzen, um die Teile gebraucht zu kaufen und selbst reparieren...
Ist übrigend völlig legal! BGH Urt. v. 11.11.2015, Az. IV ZR 426/14
Nur ein nett gemeinter Tip!
PS: Das nennt man "fiktive Abrechnung".