Sie fuhren ohne triftigen Grund so langsam, dass der Verkehrsfluss behindert wurde.
§ 3 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; -- BKat
20,00 Euro
(Triftig ist ein Grund, wenn er objektiv oder subjektiv das Langsamfahren rechtfertigt) Dazu zählt Spritsparen nicht.
Zitat: Zu langsam fährt idR, wer auf Autobahnen weniger als 80km/h, auf sonstigen Strassen außerorts weniger als 60km/h, innerorts weniger als 30km/h fährt, obwohl eine solche Geschw. nach den Umständen obj. und für einen durchschnittlichen Fahrer auch subj. vertretbar wäre. Behinderung ist gegeben, wenn nachf. Fzg seine Geschwindigkeit deutlich herabsetzen muss und Überholen für eine unzumutbar lange Strecke nicht möglich ist. Unter Umständen genügt auch die Behind. eines einzelnen Fahrzeugs.