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Audi A2 und die neue KFZ-Steuer


time2smile

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Also zurück zu Motivierenderem.

 

Mir stellt sich die Sachlage nun wie folgt dar:

 

Der Petitionsausschuss hat über die Petition 8025 vom 26.10.2009 nicht umsonst seine Entscheidung erst im Jahr 2013 getroffen; also über 3 Jahre nach Eingang der Petition.

Den Grund hierfür kann man dem 2. Absatz auf Seite 2 entnehmen:

"Das Gesetz sieht vor, dass sie {Anmerkung: die Bestandsfahrzeuge} ab 2013 in die neue Systematik der CO2-orientierten Besteuerung überführt werden."

 

Damit musste der Petitionsausschuss nun keinerlei 'Geld kostende' Entscheidungen mehr treffen, weil sich der Grund für die Petition nun ja erledigt hat.

Leider hat der Petitionsausschuss wohl nach Aktenlage entschieden - ohne sich darum zu kümmern, ob der Gesetzgeber sein Vorhaben der Überführung von Bestandsfahrzeugen in die CO2-oritentierte Besteuerung auch tatsächlich umgesetzt hat.

 

Damit unterliegt der Petitionsausschuss einer Fehleinschätzung, was seine Entscheidung als Fehlentscheidung einstufbar macht.

 

Das Sächsische Finanzgericht hatte unter Aktenzeichen 8K1767/10 vom 02.03.2011 eine "Ungleichbehandlung durch den Gesetzgeber" festgestellt, diese sei jedoch 'als Ausfluss der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit hinzunehmen' (bb).

Gleichzeitig vermerkt der Senat in seiner Urteilsbegründung aber:

"Der Gesetzgeber wird auch die Besteuerung von Bestandsfahrzeugen ab 01.01.2013 neu regeln, wie sich aus Art. 4 des Gesetzes zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze vom 29. Mai 2009 (BGBl I 2009, 1170 [1174]) ausdrücklich ergibt. Insoweit wendet sich der Kläger gegen Rechtsfolgen aus einer absehbar nur vorübergehend geltenden Übergangsregelung."

 

Ich werte diese Aussage als eindeutigen Bestandteil der Begründung des Urteils!

 

Was ergibt sich meiner Ansicht nach daraus?

Irren ist menschlich. Aber dass sich zwei Institutionen mit gleichen Argumenten irren, scheint mir unwahrscheinlich. Deshalb gehe ich im Moment davon aus, dass - und so war es uns ja eigentlich auch bekannt - der Gesetzgeber tatsächlich die Bestandsfahrzeuge zum 01.01.2013 in die CO2-basierende Kfz-Besteuerung überführen wollte. Er es aber einfach bis heute nicht getan hat!

 

Daraus ergibt sich u. a. die Frage, ob auf Grund der Hinweise des Finanzgerichts "Art. 4 des Gesetzes zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze vom 29. Mai 2009 (BGBl I 2009, 1170 [1174])" sich eine Verpflichtung des Gesetzgebers für sich selbst zur Durchführung seines damaligen Vorhabens ergibt? Eines Vorhabens auf das sich ein Finanzgericht und der Petitionsausschuss stützen!??

 

 

Ich persönlich werde mich rein vorsorglich an mein Finanzamt wenden und zunächst einmal einen Kfz-Steuerbescheid für dieses Jahr anfordern. (Habe ihn möglicherweise wegen Umzugs nicht bekommen - die Steuer wurde allerdings abgebucht.)

Dann werde ich wie schon 2009 Einspruch gegen die Kfz-Steuer einlegen; diesmal werde ich zur Begründung außerdem obigen Absatz aus dem Finanzgerichtsurteil und das Zitat aus der Petitionsausschussbegründung anhängen.

 

Und dann abwarten ;).

 

 

PS 1: Hier sind die Mitglieder des Petitionsausschusses gelistet. Man könnte diese also einzeln anmailen.

 

PS 2: Der oben im Zitat des Finanzgerichts genannte "Artikel 4" lautet eindeutig (Quelle: http://npl.ly.gov.tw/pdf/6845.pdf, Seite 1174):

Artikel 4.

Auftrag zur Neuregelung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes.

Personenkraftwagen, die bis zum 30. Juni 2009 erstmalig zugelassen worden sind und deren Steuer nach § 8 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Kraftfahrzeugsteuergesetzes bemessen wird, werden ab dem 1. Januar 2013 in die Systematik der Neuregelung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes überführt."

 

PS 3: Vielleicht ergibt sich über genügend viele Einsprüche gegen die Erhebung der Kfz-Steuer nach Hubraumbemessung ein Handlungszwang!?

 

PS 4: Anregungen, Meinungen, Hinweise - vielleicht auch bzgl. der Verpflichtung o. g. 'Artikel 4' in die Tat umzusetzen - wären hilfreich!

 

PS 5: Haben fertig - vorerst :).

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Da ich gerade versuchte meine Kfz-Steuer CO2-basierend zu ermitteln, habe ich hier folgendes gefunden:

 

"Das Gesetz gibt außerdem Rechts- und Planungssicherheit für die Halter von mehr als 30 Mio. Pkw mit erstmaligen Zulassungen vor dem Stichtag 1. Juli 2009. Deren Besteuerung wird 2013 nicht geändert. Es erwies sich nach eingehenden Prüfungen als nicht realisierbar, die Kraftfahrzeugsteuer künftig auch für ältere Pkw vorrangig CO2-orientiert zu bemessen. Für rund zwei Drittel dieser Pkw liegen keine rechtssicheren belastbaren CO2-Werte vor oder könnten mit vertretbarem Aufwand nachträglich ermittelt werden. Meist sind vorhandene Werte mit heutigen in den Fahrzeugpapieren angegebenen nicht vergleichbar oder nur unzureichend auf das Fahrzeug bezogen (z. B. nur Mittelwert des jeweiligen Typs). Eine sachgerechte, geeignete Unterscheidung innerhalb dieser Fahrzeuggruppe ist ebenfalls nicht möglich. Umfangreiche Einzelfallprüfungen würden Steuerpflichtige sowie Verkehrs- und Finanzverwaltung überfordern. Die Kraftfahrzeugsteuer wird daher für diese Pkw weiter nach Schadstoffemissionen (den so genannten Euro-Normen) und nach Hubraum bemessen. (Quelle: BMF - Pressemitteilung vom 31.10.2012)"

 

 

Wenn das so stimmt...

  • ist die Aussage in der Beschlussbegründung zur Petition (vom 21.02.2013 'abschließend beraten und beschlossen') definitiv FALSCH.
    Anmerkung: spekulativ könnte der Beschluss allerdings auch schon lange in der Schublade liegen, sonst hätte der Inhalt "BMF - Pressemitteilung vom 31.10.2012" hier Einzug halten müüssen. Im Ergebnis macht es aber den Beschluss des Petitionsausschusses nicht richtiger!
  • entbehrt das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts hinsichtlich "Der Gesetzgeber wird auch die Besteuerung von Bestandsfahrzeugen ab 01.01.2013 neu regeln, wie sich aus Art. 4 des Gesetzes zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze vom 29. Mai 2009 (BGBl I 2009, 1170 [1174]) ausdrücklich ergibt. Insoweit wendet sich der Kläger gegen Rechtsfolgen aus einer absehbar nur vorübergehend geltenden Übergangsregelung." seiner Grundlagen.

PS: Schade, dass in diese CO2-Datenbank unser A2 nicht gelistet ist.

Bearbeitet von Joachim_A2
Anmerkung + PS
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PS 3: Vielleicht ergibt sich über genügend viele Einsprüche gegen die Erhebung der Kfz-Steuer nach Hubraumbemessung ein Handlungszwang!?

Hast du mal mit anderen relevanten Typen geprüft? Es werden kaum "viele" zusammen kommen wenn sich deren Steuer dann erhöhen würde. ;)

Zu deinem letzten Beitrag ....

A2 Forum - Einzelnen Beitrag anzeigen - Audi A2 und die neue KFZ-Steuer

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Sorry - Du könntest wissen, dass dieser Ansatz falsch ist!

Recht gebe ich Dir bzgl. der gefundenen BMF-Mitteilung, die mir entfallen war.

Im Übrigen bleiben aber die falsche Rechtsgrundlage für das Finanzgericht ebenso, wie die flasche Entscheidungsgrundlage des Petitionsausschusses.

 

Aber: Für Neuzulassungen zwischen dem 05.11.2008 und 30.06.2009 wurde eine Wahlfreiheit zwischen alter (hubraumbezogener) und neuer (CO2-bezogener) Besteuerung eingeräumt.

Nichts anderes als diese Wahlfreiheit für Bestandsfahrzeuge ist das Ziel! Sozusagen als eine Art Belohnung für vorbildliches Umweltverhalten derer, die ein Fahrzeug mit entsprechend geringen CO2-Emissionen gekauft hatten, und somit dem Wunsch des Gesetzgeber voreilend Rechnung trugen. (Entsprechende Ausführungen - auch zu den Protokollen des Deutschen Bundestages - kannst Du hier im Thread nachlesen.)

Und selbstverständlich auch, um eine Gleichbehandlung von sonst völlig identischen Fahrzeugen auf dieser Basis zu ermöglichen!

 

Um weiteren 'Ungerechtigkeitsdiskussionen' vorzubeugen: Selbst wenn nicht alle zugelassenen Bestandsfahrzeuge über eine COC o. ä. zum Nachweis der CO2-Emissionen verfügen, könnte man die Ungerechtigkeit gegenüber denen, die diese Papiere haben, abschaffen.

Nur für diejenigen, die keine diesbezüglichen Papiere haben und deren Fahrzeughersteller solche Papiere auch nicht ausstellen wollen (oder können), würde eine entsprechende Wahlfreiheit nichts nutzen. Diese Situation wäre etwa der Problematik 'A2 und Feinstaubfilter' gleichzusetzen - für die aber die Hersteller verantwortlich wären.

Bearbeitet von Joachim_A2
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Kleine Zusatzinfo: Eine Nachfrage bei den Audianern in IN hat sinngemäß folgendes ergeben:

Seit ca. 2000 hat sich an der Feststellung und Ausweisung des CO2-Ausstoßes nichts wesentliches geändert. Die Messungen basieren nach wie vor auf dem NEFZ und werden bezogen auf den 'kombinierten' Verbrauch in den COCs ausgewiesen.

In so fern dürften die o. g. Hinweise des BMF für einen Teil der Bestandsfahrzeuge nur vorgeschoben sein.

Der Herr vom Audi-Kundendienst fand die Frage jedenfalls sehr spannend, weil doch viele Fahrzeuge betroffen wären.

 

Vielleicht wären - da die Aussagen sehr vorsichtig und nach dem Motto 'ja nichts falsches sagen' getroffen wurden - Nachfragen bei den Automobilclubs durch Mitglieder hilfreich.

 

Prinzipiell könnte man hinsichtlich der Gesamtsituation auch mal bei "AutoMobil" (VOX), ... nachfragen ;).

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Ich möchte Joachim_A2 zunächst für seine vielfältigen Bemühungen danken. Er hat alle relevanten Fakten noch einmal zusammengetragen.

 

Wir sollten jetzt nicht locker lassen, wenngleich sich mir momentan noch immer die Frage nach der Stelle, an der wir den Hebel ansetzen können, stellt. Daß einer sich auf den anderen verlassen hat und der Petitionsausschuß zu einem falschen, folgeunrichtigen Ergebnis gelangt ist, dürfte mittlerweile allen klar sein.

 

Die Frage muß nun die sein, wie diese Absage des Petitionsausschusses tatsächlich zu werten ist. Stellt sie eine sachlich begründete Entscheidung dar oder handelt es sich eher um eine Folgeentscheidung? Für letzteren Aspekt spricht der Umstand, daß meine Petition rund 3 1/2 Jahre in der Bearbeitung war, zumal einige vermeintlich sachverhaltsrelevante Details aus dem Schriftsatz definitiv unrichtig sind.

 

Für eine bewußte Entscheidung spräche ein Einschwenken auf die Linie der Bundesregierung, nach der der Aufwand für eine Angleichung ab 2013 zu groß ist und man diesen Weg daher verworfen hat. Dafür sprechen würde auch der Umstand, daß außer den Linken alle im Petitionsausschuß gegen eine Weiterverfolgung meines Antrages votiert haben. Wenn dieses in Unkenntnis der aktuellen Umsetzung der Problematik geschehen ist, dann wiegt es umso schwerer.

 

Mithin bleibt die Frage, was jetzt noch getan werden kann. Ein Rechtsmittel gegen den Petitionsausschuß einzulegen verliefe im Sande. Ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts einzulegen dürfte ebenso sinnlos sein - denn hier geht es ja lediglich um die Umsetzung einer (Neben-) Bestimmung aus dem Urteil. Eine andere Frage wäre die, ob und inwieweit man aus der Sache etwas für den Gesetzgeber verpflichtendes ableiten könnte.

 

Wenig überzeugend finde ich dagegen die etwas dünn wirkende Argumentation hinsichtlich des Aufwandes. Es sei nochmals betont, daß ich in meiner Petition niemanden schlechter stellen wollte. Ganz bewußt sollte es lediglich um eine Angleichung gehen - daher der Antrag, das (wie wir heute wissen) konjunkturpolitisch motivierte Wahlrecht aus der Zeit 2008/2009 eben auch auf andere Fahrzeuge auszudehnen.

 

Im übrigen gibt es auch Beispiele, aus denen eine konkrete Anerkennung des Schadstoffausstoßes des A2 auf Basis der bekannten Werte erkennbar ist. So hat die schleswig-holsteinische Landeshauptstadt Kiel 2010 die sogenannte "Albig-Plakette" eingeführt. Mit dieser können umweltfreundliche Fahrzeuge (bis maximal 120 Gramm Sachdstoffausstoß je km) kostenlos in der Kieler Innenstadt parken. Es war für mich überhaupt kein Problem, diese Plakette unter Vorlage meines Fahrzeugscheines zu bekommen. Weder 2010 noch vor wenigen Wochen, als ich die Plakette verlängert habe. Diese behördliche Vorgehensweise kann insofern sicher als Bestätigung der Darlegung der Firma Audi im Bezug auf die Ermittlung von Abgasen seit 2000 gewertet werden.

 

Nach wie vor glaube ich daran, daß es für uns als Fahrer des A2 eine Lösung geben kann. Vielleicht mangelt es auch einfach nur an der nötigen Überzeugungskraft der Argumentation. Ein separater Rechtsstreit dürfte dagegen vor dem Hintergrund der Verfahrenskosten eher schwierig sein.

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Ich glaub die meisten deutschen Fahrzeuge sind da wohl kein Problem. Bei dem BMF-Schreiben geht es wohl mehr um Importfahrzeuge. Ich glaube dort gibt es die Probleme weil die Werte sich auf den Zustand zur Einführung beziehen aber hier vom Importeur öfters umfangreiche Nachrüstungen erfolgen.

Das könnte auch das "Problem" beim Wahlrecht sein. Der Besitzer kann Papiere bringen die "nicht stimmen" weil sie sich auf den Importzustand beziehen und nicht auf den der Auslieferung. Sicher alles Krümelkram aber wir wissen ja... jedes Kilo Gesamtmasse zählt mit, egal wie fett oder dünn dann der Fahrer ist.:huh:

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In der Kurzfassung ;) meine ich, es müssten erst einmal die Mitglieder des Petitionsausschusses darüber informiert werden, dass sie unter Bezugnahme auf "Das Gesetz sieht vor, dass sie {die Bestandsfahrzeuge} ab 2013 in die neue Systematik der CO2-orientierten Besteuerung überführt werden" falsch entschieden haben. Zumindest die Obmänner des Ausschusses (alle, weil wir ja nicht wissen, wie der Ausschuss beim Entscheidungstermin zusammengesetzt war) sollten diesbezüglich mit dem Wunsch nach einer Antwort, Post bekommen.

Und um dieses 'Problem' etwas breiter zu treten, wäre unter Cc der Chef (Bundestagspräsident Lammert) zu nennen.

Wenn diese Info als sinnlos eingestuft wird, käme das m. E. der Idee gleich, der Ausschuss habe wissentlich falsche Aussagen als Tatsachen dargestellt. Deshalb erst recht auch an den Chef.

 

Sinngemäß gleiches - hier nur als Info - an das Sächsische Finanzgericht. Denn egal ob die damalige Senatsentscheidung den Punkt "Insoweit wendet sich der Kläger gegen Rechtsfolgen aus einer absehbar nur vorübergehend geltenden Übergangsregelung {bis 2013}" als Haupt- oder Nebensatz einfügte, für ein Gericht zählt immer die Summe aller Einzelheiten. Und diese Einzelheit schien dem Gericht immerhin so wichtig, sie in Urteil zu schreiben.

Ungeachtet dessen, dürfen auch Juristen im Laufe ihres Lebens schlauer werden und evtl. etwas weniger Politikgläubigkeit an den Tag legen...

 

Danach könnte man weiter sehen oder in der Zwischenzeit weiter überlegen. Obiges halte ich - wie gesagt - für wichtig. Oder würdet Ihr einen Mangel oder Falschaussagen zu Eurem A2 unwidersprochen hinnehmen!??

 

Versteht Ihr, wir haben uns an viel zu vielen Stellen angewöhnt zwar vielleicht noch Missstände festzustellen, aber dann nur noch leise, hinter vorgehaltener Hand oder gar nicht mehr zu reagieren. So ändern wir rein gar nichts - und sanktionieren das Handeln von Missständen.

 

Ich jedenfalls werde bei Gelegenheit den Gesamtkomplex unserem Staatsoberhaupt in passendem Kontext zukommen lassen.

 

 

@zinn2003: Selbst wenn Du Recht hast, wovon man ausgehen kann, interessiert es mich nicht! Ebenso wenig, wie es die Bundesregierung interessierte, wissentlich eine Ungleichbehandlung mit der Einführung der CO2-basierten Kraftfahrzeugsteuer und den Stichtagsregelungen in Kraft zu setzen.

Und wenn als Ergebnis unserer Bemühungen diese Ungleichbehandlung auf weniger Personen zutrifft - also kleiner wird - wäre etwas Positives erreicht. Auch wenn es noch Positiver ginge oder wünschenswert wäre.

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Also wenn ich mal meine Erfahrungen mit der Politik posten darf ....

Wenn du wirklich was erreichen willst dann hänge dich ans Telefon und nerve die im Ministerium solange bis du denjenigen an der Strippe hast, der den wirklichen Grund für das BMF-Schreiben kennt.

Erst dann hast du möglicherweise einen Ansatzpunkt wo wieder ein Hebel passt.

Eine Petition ist nur ein Wählerberuhigungsinstrument.

Alles andere ist Spekulation. Übrigens auch nur von mir. ;)

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  • 2 Wochen später...

Sehr geehrter Herr Bundespräsident... Sie haben Post ;).

 

Kernpunkte: Die einfache und mögliche Minimierung der gerichtlich festgestellten "Ungleichbehandlung", die sich aus dem NEFZ ergebenden CO2-Daten, der Bezug des Petitionsausschusses auf ein nicht existierendes Gesetz, die Feststellung eines Finanzgerichts, dass die "Ungleichbehandlung" zwar hingenommen werden müsse, sie aber eine 'absehbar nur vorübergehend geltende Übergangsregelung' sei, weil sich 'aus Art. 4 des Gesetzes zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer ... vom 29. Mai 2009 ... ausdrücklich die Neuregelung der Besteuerung von Bestandsfahrzeugen zum 01.01.2013 ergebe', ...

 

Über Antwort(en) werde ich berichten.

 

 

 

PS: Dank an alle konstruktiv kritischen Geister - so konnte ich im Schreiben gleich ein paar möglichen Gegenargumenten begegnen.

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  • 2 Monate später...

Liebe Leute,

 

nachdem ich auf die überfällige Neuregelung der Kfz-Steuer ab 2013 hingewiesen hatte (einmal an den Petitionsausschuss und einmal an den Bundestagspräsidenten) gab es mal wieder Post vom Deutschen Bundestag. Eine kurze Zusammenfassung hier:

 

„... der Präsident des Deutschen Bundestages … hat Ihre Schreiben an den Petitionsausschuss weitergeleitet, da diesem nach dem Grundgesetz die Behandlung von Bitten und Beschwerden obliegt, die an den Deutschen Bundestag oder seinen Präsidenten gerichtet sind. ...

Ihr Anliegen wurde bereits 2008 im Rahmen einer öffentlichen Sitzung des Petitionsausschusses beraten. …

Ihr Schreiben … enthält keine neuen, entscheidungserheblichen Gesichtspunkte. …

Deshalb ist eine nochmalige Prüfung durch den Petitionsausschuss nicht vorgesehen.“

 

 

Mit keinem Wort wurde auf die Überfälligkeit der Neuregelung ab 2013 oder auf das hier bekannte Urteil des sächsischen Finanzgerichts eingegangen.

 

 

Wer glaubt da noch an: „Die Politiker sollen dem Volke dienen“?

 

 

Stefan

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So, ich hatte gerade etwas Zeit zum nachdenken. Der Herr Lammert wird nun demnächst dieses Schreiben auf seinem Schreibtisch finden:

 

"Sehr geehrter Herr Präsident des Deutschen Bundestages,

 

vielen Dank für das Schreiben vom 24.5.2013, welches ich vom Petitionsausschuss nach Weiterleitung durch Sie an diesen erhielt. Mein Schreiben vom 9.4.2013 bezog sich ausdrücklich auch auf die in Artikel 4 des Gesetz zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze vom 29. Mai 2009 angekündigte Neuregelung der Kfz-Besteuerung.

 

Ganz konkret: Wann wird die für 2013 angekündigte Neuregelung der Kraftfahrzeug*besteuerung (die bereits die Basis für das Urteil des sächsischen Finanzgerichts AZ 8K1767/10 bildet) umgesetzt?

 

Mit freundlichen Grüßen"

 

Ich werde berichten, wenn es Neues gibt.

 

Stefan

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Ich würde mich überhaupt nicht auf die Petition beziehen sondern nur wieder auf die Verpflichtung zum Termin 2013 und der daraus folgenden Ungleichbehandlung hinweisen.

Mit der Erwähnung der Petition gibst du ihm wieder das Scheunentor um sich über die offizielle Behandlung selbiger rauszuwinden.

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  • 2 Monate später...

Ich hatte gestern Post vom Deutschen Bundestag. Nunmehr hat man sich auch mal mit der Sache befasst:

 

"Mit Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Versicherungssteuergesetzes und des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 5. Dezember 2012 hat der Deutsche Bundestag beschlossen, Artikel 4 des Gesetzes zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer aufzuheben."

 

Ich frage mich nur, warum das im März 2013 (Datum der letzten Nachricht des Petitionsausschusses) noch keiner gewusst hat.

 

Die Abgeordneten beschliessen Gesetze und heben sie wieder auf... Denkt bei der Wahl daran.

 

VG Stefan

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"Mit Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Versicherungssteuergesetzes und des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 5. Dezember 2012 hat der Deutsche Bundestag beschlossen, Artikel 4 des Gesetzes zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer aufzuheben."

Was genau besagt jetzt der Artikel 3?

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Der genaue Wortlaut findet sich hier:

 

http://www.bgbl.de/Xaver/text.xav%3Fbk%3DBundesanzeiger_BGBl%26start%3D%252F%252F*%255B%2540attr_id%253D%27bgbl112057.pdf%27%255D%26wc%3D1%26skin%3DWC&sa=U&ei=CDcOUsa3GsySswbOp4CIDA&ved=0CCkQFjAD&sig2=EBfSdNnGWnjozQSkTc7uNw&usg=AFQjCNFj-5ieZQxto6vPgttegaFfnirh7Q

 

Warum am 5.12. keine Sitzung des Bundestages verzeichnet ist, verstehe ich auch nicht.

 

Egal. Die Abgeordneten wollen nicht, daran kann man nur bei der Wahl denken.

 

Nachdenkliche Grüße Stefan

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Es treiben mich noch immer min. folgende Fragen um, ob...

  • das Sächsische Finanzgericht (Az.: 8K1767/10 vom 02.03.2011) mit dem heutigen Wissen ebenso entschieden hätte wie damals; Bezug: die im Urteil genannte Absehbarkeit der Ungleichbehandlung vor dem Hintergrund der im Gesetz (BGBl I 2009, 1170 [1174]) ausdrücklich festgelegten Neuregelung der Kfz-Steuer zum 01.01.2013?
  • Urteile mit Bezug auf zukünftige Gesetzesvorhaben vor diesem Hintergrund überhaupt Bestand haben können / dürfen - oder im Rückschluss aus dieser Frage - solche Urteile anfechtbar sind?

Ich muss noch ein wenig nachdenken :confused:.

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Es treiben mich noch immer min. folgende Fragen um, ob....

:confused:

Versteh ich nicht.

Die haben zwar noch was gelabert (Ergänzend merkt der Senat Folgendes an...), die Urteilsbegründung stützt aber auf die Rechtslage die sich nicht geändert hat.

Übrigens sind es Unternehmer mittlerweile gewohnt das sich die Rechtslage rückwirkend ändert. Hatten wie die letzten Jahre mehrmals im Steuerrecht. Der Schwachsinn hat also System.:eek:

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Mag ja alles sein. Aber es ist wie immer: eine Frage des sich 'gefallen lassens'. Dabei spielt es jetzt eine untergeordnete Rolle, ob und wenn ja, wie viel Aufwand sich bzgl. unseres Problems, rechnet.

 

Aber es ist ein Problem, Du nennst ein Weiteres und es wird vielleicht noch sehr viele Weitere (und größere) geben. Die Frage die Allem zu Grunde liegt ist, wie weit Anspruch und Wirklichkeit heute schon differieren - etwa im Bereich 'Planungssicherheit'. Und wird diese, wenn alles unwidersprochen hingenommen wird, morgen erst aussehen!?

 

Korrekturen an, zunächst vielleicht nicht einmal beabsichtigten, Abwegen sind nur dann effektiv, wenn sie frühestmöglich erfolgen. BER hat meiner Ansicht nach nämlich u.a. das gleiche Grundproblem: fehlende Planungssicherheit, die nicht etwa dazu führt(e) erst fertig zu planen. Nein, wir sind ja in Zeitdruck, also fangt schon mal an... Und dann kommen nach und nach zusätzliche Änderungswünsche plus Planungskorrekturen plus Änderungswünsche plus...

Bearbeitet von Joachim_A2
Ergänzung
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Zunächst einmal geht mein ausdrücklicher Dank an alle, die dieses Thema hier bis jetzt weiter verfolgt haben.

 

Nach der offensichtlichen Aufhebung des Beschlusses zur Neuregelung der Besteuerung von Altfahrzeugen bleibt nach meinem Dafürhalten im Kern nur noch eine Sache, die man aufgreifen könnte bzw. müßte.

 

Das Sächsische Finanzgericht hat in seiner damaligen Urteilsbegründung auf eine offenkundig vorübergehende Benachteiligung hingewiesen. Fatal an der Sache ist, daß es auf Grund der Erklärungen des Gesetzgebers damals auch tatsächlich so ausgesehen hat und es insoweit keinen Anlaß für ein Vorgehen gegen dieses Gerichtsurteil gab.

 

Heute sieht die Situation dagegen ganz anders aus. In diesem Zusammenhang erachte ich es für hilfreich, daß das Sächsische Finanzgericht schon damals die offenkundige Ungleichbehandlung erkannt und auch moniert hat.

 

Problematischer ist nach meinem Dafürhalten die aus diesen Erkenntnissen zu ziehende Folge. Da man an das damalige Finanzgerichtsurteil nicht mehr herankommen wird, sehe ich nur noch die Möglichkeit eines neuen Rechtsstreits - mit offenem Ausgang -

 

Interessant wäre in diesem Zusammenhang auch die weitere Klärung der Frage, ob eine solche Vorgehensweise überhaupt mit der gesetzgeberischen Gestaltungsmöglichkeit des Parlaments vereinbar ist. Ich meine, der Bürger hat ein Recht auf eine Art Orientierung im Hinblick auf die Regelungen des Gesetzgebers. Schließlich hängt davon manch eine Entscheidung ab. Insofern kann und darf es nach meiner Meinung nicht geduldet werden, wenn eine entsprechende Absichtserklärung einige Zeit später zum Nachteil vieler Bürger schlichtweg per Federstrich eingestampft wird.

 

Aber, es gilt auch hier die Grundsatz, auf der einen Seite Recht zu haben und dieses Recht auf der anderen Seite auch tatsächlich zu bekommen.

 

Ein weiteres Problem sehe ich in dem Anlaß, ggf. eine neue KLage einreichen zu können. Alle, die wir einen älteren Steuerbescheid für unseren A2 haben, hätten hier formell keine Möglichkeit der Klage. Dazu bräuchte es eines neuerlichen Steuerbescheides, der z. B. durch eine kurzzeitige Abmeldung und Wiederanmeldung erlangt werden könnte.

 

Und es steht für mich auch noch eine weitere Frage im Raum. Die, ob das Thema unter Umständen sogar für eine Verfassungsbeschwerde reichen könnte. Betroffen ist im Kern der Art. 3 des Grundgesetzes - die Gleichbehandlung vor dem Gesetz. Aufgrund der Rahmenbedingungen, daß alle Fahrzeughalter innerhalb der durch den Gesetzgeber definierten Gruppen (Datum der Erstzulassung) aber wohl gleich behandelt werden, tue ich mich hier etwas schwer, was eine konkrete Begründung für die Ungleichbehandlung betrifft. Diese ließe sich allein darauf stützen, daß mehrere technisch völlig identische Fahrzeuge allein aufgrund unterschiedlicher Daten der Erstzulassung völlig unterschiedlich besteuert werden.

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Ich wiederhole mich da einfach mal wieder.

"Gerechte" Steuergesetze aus der Sicht jedes Betroffenen gibt es nicht. Aus dem Grund wird kein Gericht irgend etwas sinnvolles entscheiden können.

Die Lobbyarbeit der Industrie hat hier vieles bewirkt.

Effizienzklassen: Informationsportal Pkw-Label

Das wäre für mich viel wichtiger abzuschaffen!

 

Andererseits ... wenn die nicht so viele Gewinne gemacht hätten, hätte es den A2 dann jemals gegeben?

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Eventuell hätten - statt neuem Steuerbescheid - auch diejenigen eine Chance, die gegen einen früheren Steuerbescheid Widerspruch eingelegt hatten!?

 

Bei einem Einspruchsverfahren gegen einen früheren Steuerbescheid besteht nur dann eine Chance, wenn über das Einspruchsverfahren noch nicht durch das Finanzamt entschieden worden ist.

 

Ich bezweifle, daß es solche Fälle noch gibt. Denn, das bei Erlaß des jeweiligen Steuerbescheides geltende Recht dürfte durch das Finanzamt korrekt angewendet worden sein. Zudem bietet das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts eine weitere Steilvorlage für die Finanzämter, den Fall auf dem kurzen Wege aus der Rechtsbehelfsliste zu schaffen.

 

In meinem eigenen Fall war es damals so, daß der Einspruch abgelehnt wurde. Die Begründung war die, daß die geltende Gesetzeslage zutreffend umgesetzt wurde und mein Einspruch somit unbegründet war.

 

Bei derart gelagerten Fällen hilft nur noch eine eigene Klage. Ich selbst habe damals auf diese verzichtet, weil ich die Sache nach der damaligen Lage als aussichtslos erachtet habe.

 

Hier sind wir wieder an der entscheidenden Stelle. Denn eben hier ist jetzt mit der Erklärung des Gesetzgebers, die angekündigte Angleichung nicht mehr weiter zu verfolgen, eine sachverhaltsrelevante Veränderung eingetreten, die durchaus eine genauere Prüfung hinsichtlich der nunmehr bestehenden Aussichten verdient.

 

Abschließend sei zusammenfassend noch einmal darauf hingewiesen, daß in der Sache des Einspruchs noch nicht entschieden worden sein darf oder daß die Frist zur Klageeinreichung (ein Monat ab Bekanntgabe) noch nicht verstrichen sein darf, um unmittelbar etwas tun zu können. Falls es derartige Fälle gibt, würde auch ein ruhendes Einspruchsverfahren genügen, um die Sache noch aufgreifen zu können. Im Ergebnis würde das alles beim Finanzamt aber noch immer ins Leere laufen müssen - denn die Rechtslage hat sich bis jetzt nicht verändert und es ist davon auszugehen, daß das Finanzamt diese korrekt anwendet.

 

Letztlich kann es auf dem beschriebenen Weg nur um die Möglichkeit der Einreichung einer Klage gehen - denn einzig dieses Verfahren wäre geeignet, um die Unrechtmäßigkeit der Anwendung der bestehenden Rechtslage festzustellen. Alternativ kann unter Umständen auch eine Verfassungsbeschwerde eine Option darstellen.

 

Das Finanzamt selbst kann und darf jedoch zu keinem anderen Ergebnis kommen solange die Rechtslage so ist, wie sie jetzt ist.

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Ich wiederhole mich da einfach mal wieder.

"Gerechte" Steuergesetze aus der Sicht jedes Betroffenen gibt es nicht. Aus dem Grund wird kein Gericht irgend etwas sinnvolles entscheiden können.

...

 

Natürlich können Steuergesetze niemals "gerecht" sein. Das folgt schon daraus, daß es sich bei Steuern Kraft der Definition um Leistungen handelt, für die es keine Gegenleistungen gibt. Dieses aber erachte ich in unserem Fall nicht als entscheidend.

 

Vielmehr kommt dürfte es in unserem Fall tatsächlich auf die (Einzelfall-) Entscheidung des Sächsischen Finanzgerichts ankommen. Da die latente Ungleichbehandlung damals in dem Urteil festgestellt wurde und der Gesetzgeber nach einer Übergangszeit eine Abhilfe in Aussicht gestellt hat, konnte das Urteil seinerzeit nur abschlägig aus Sicht des Klägers beschieden werden.

 

Entscheidend dürfte in diesem Zusammenhang vorrangig die Klärung der Frage sein, ob das Sächsiche Finanzgericht seinerzeit auch dann zu dem uns bekannten Urteilsschluß gekommen wäre wenn bekannt gewesen wäre, daß eine Abhilfe dieses Umstandes vom Gesetzgeber überhaupt nicht geplant ist.

 

Das nämlich ist die veränderte Situation, die wir nunmehr vorfinden müssen. Zu interpretieren und zu klären wäre also die Frage, wie schwer es wiegt, aus der benachteiligenden Übergangsregelung eine Dauerregelung gemacht zu haben.

 

Ich komme an dieser Stelle auch noch einmal auf meinen seinerzeitigen Petitionsantrag, den ich zur Sache an den Deutschen Bundestag gerichtet hatte. Dieser nämlich fußte auf die simple Erweiterung des Wahlrechts auf alle Fahrzeughalter, was die Frage der Besteuerung nach Hubraum oder nach Schadstoffausstoß angeht. Eine solche Regelung würde vollkommen ausreichen und geeignet sein, niemanden mehr zu benachteiligen.

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  • 3 Monate später...
Für die Umsetzung wird wohl eine Änderung der derzeitigen KFZ-Steuer erforderlich.

Ich sehe da keinen Anhaltspunkt dafür. Aber auch wenn, das Problem beim Altbestand wird ja dadurch nicht anders.

Mit einer Änderung werden wir höchstens wieder schlechter gestellt. Immerhin sind doch unsere Kisten uralt und gehören dringend aus dem Verkehr gezogen oder?

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