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Autoverkauf: Zulassung auf Vater


spitfire007

Empfohlene Beiträge

Hallo zusammen,

 

ich möchte demnächst meinen A2 verkaufen und sichergehen, dass alles im gesetzlichen Rahmen abläuft:

 

Der Wagen ist auf meinen Vater zugelassen, er steht im Fahrzeugbrief drin und er ist auf ihn zugelassen. Tatsächlich gehört das Auto aber mir und wurde nur wegen der Versicherung auf meinen Vater zugelassen.

Kann ich trotzdem das Auto ohne seine physische Präsenz verkaufen? Reicht eine Vollmacht aus? In den ganzen Musterkaufverträgen ist überall der Verkäufer mit dem Halter gleichgesetzt. Wie muss ich denn da genau vorgehen, wenn mein Vater beim Verkauf nicht dabei sein kann?

 

Besten Dank

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Wenn dein Vater die Verträge ausfüllt ist er doch der Verkäufer und tätigt den Verkauf, wer dem neuen Besitzer den Wagen zeigt und den Schlüssel gibt sollte doch da keine Rolle spielen ;) Solche Verträge müssten doch sogar postalisch zu schließen sein...

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Wer Brief und Schein hat kann ein Auto an-, ab- und ummelden sowie verkaufen. Hab ich selbst schon (für meine Eltern) gemacht.
Alles so weit richtig, aber es könnte ja trotzdem sein, dass der potentielle Käufer misstrauisch wird - und das Auto dann stehen lässt.

 

Der Vorschlag von Tho, einen Kaufvertrag zuvor quasi blanco vom Vater unterschreiben zu lassen (und selber in Gegenwart des Käufers nochmal gegenzuzeichnen), halte ich für eine praktikable Lösung. Sollte ja kein allzu großer Aufwand sein, sowas vorzubereiten oder alternativ eine Vollmacht auszustellen.

 

CU

 

Martin

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Rein rechtlich:

DU bist Eigentümer und nicht dein Vater. Der Brief oder Schein ist kein Eigentumsnachweis, sprich der Eingetragene ist nicht zwangsweise der Eigentümer des Fzg.

 

Du mußt den Kaufvertrag schliessen und nicht dein Vater außer du gibst deinem Vater eine Vollmacht.

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Zur Sicherheit lässt du dir von deinem Vater eine Vollmacht ausstellen.

 

Ich müsste da noch eine haben, da ich dies auch beim Verkauf meines alten Kfz hinter mir habe. Kann ich gerne hochladen, wo du nur deine Daten eintragen musst.

 

Wer den Brief hat, hat die Macht. Ich glaube nicht, dass das vor Gericht auch so ist. Wenn ich den Brief stehle macht mich das noch lange nicht zum Besitzer des Kfz.

Oder kann ich dann einfach zu einer Zulassungsstelle gehen und sagen "Hier ist ein Auto von irgendjemanden und ich möchte das auf mich zugelassen gehaben" ohne irgendwelche Beweise, dass man das Kfz erworben hat?

 

Im Grunde dient die Vollmacht nur zwei Dingen:

- Glaubwürdigkeit und Sicherheit dem Käufer gegenüber.

- Schutz vor Rechtsansprüchen deines Vaters, wenn der auf Krawall gebürstet ist...sollte aber normal nicht der Fall sein.

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Oder kann ich dann einfach zu einer Zulassungsstelle gehen und sagen "Hier ist ein Auto von irgendjemanden und ich möchte das auf mich zugelassen gehaben" ohne irgendwelche Beweise, dass man das Kfz erworben hat?

 

Ja, genau das geht. Quelle: Habe zweimal angemeldete Autos von weit, weit weg gekauft und das genau so gemacht. Brief, Schein, TÜV-Bericht und AU, mehr wollten die nie sehen.

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Wer mit soviel krimineller Energie zu Werke geht kann auch den Vertrag fälschen, wie soll das der Beamte denn prüfen? Bitte die Bürokratie nicht noch weiter erschweren, die Anmeldung dauert so schon lange genug ;-)

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Der Fahrzeugbrief dient als Anscheinsbeweis für die Zulassungsbehörde, nicht mehr oder weniger. Das reicht für die Zulassung und den Versicherungen.

 

Dieser Anscheinsbeweis kann aber gegebenfalls vom Eigentümer widerlegt

werden.

 

MfG

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Ja, genau das geht. Quelle: Habe zweimal angemeldete Autos von weit, weit weg gekauft und das genau so gemacht. Brief, Schein, TÜV-Bericht und AU, mehr wollten die nie sehen.

 

Stimmt genau! Habe ich schon mehrfach so gemacht: unsere beiden A2 wurden genau so zugelassen.

Die einzige Vollmacht brauchte ich von meiner Frau, auf deren Namen ich den einen A2 zugelassen habe. Dann will die Zulassungsstelle noch eine Lastschriftermächtigung für die KFZ Steuer.

Wenn also irgendwelche Vollmachten gebraucht werden, dann vom neuen Halter des KFZ.

Nochn Tip für den Kreis Neuss: Onlinezulassung! Spart Wartezeiten, Anmeldung wird Minutensache, genial!

Gibt es das woanders auch?

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Rein rechtlich:

DU bist Eigentümer und nicht dein Vater. Der Brief oder Schein ist kein Eigentumsnachweis, sprich der Eingetragene ist nicht zwangsweise der Eigentümer des Fzg.

 

Du mußt den Kaufvertrag schliessen und nicht dein Vater außer du gibst deinem Vater eine Vollmacht.

Ich möchte das berichtigen/verbessern:

Ich meine, wer den Wagen/Papiere hat, ist zunächst immer mal der Besitzer. Er sitzt drauf (bei wem was ist).

Eigentümer ist immer der, dem er rechtlich und auf dem Papier wirklich gehört. Das ist doch der Vater, oder?

Angenommen der Sohn verkloppt das Teil ohne Wissen, der eigentliche Halter udn Eigentümer macht Diebstahl der Papiere geltend und der Kaufvertrag wird noch annuliert vom Gericht...

Das wird hier nicht so sein aber mal angedacht...

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Ich möchte das berichtigen/verbessern:

Ich meine, wer den Wagen/Papiere hat, ist zunächst immer mal der Besitzer. Er sitzt drauf (bei wem was ist).

Eigentümer ist immer der, dem er rechtlich und auf dem Papier wirklich gehört. Das ist doch der Vater, oder?

Angenommen der Sohn verkloppt das Teil ohne Wissen, der eigentliche Halter udn Eigentümer macht Diebstahl der Papiere geltend und der Kaufvertrag wird noch annuliert vom Gericht...

Das wird hier nicht so sein aber mal angedacht...

 

Nun, Eigentümer ist derjenige, dem das Fahrzeug übereignet wurde und Übereigner und Erwerber sich auf den Eigentumswechsel geeinigt haben, § 929 BGB.

 

Das ist normalerweise der Käufer (derjenige, der den Kaufvertrag abgeschlossen hat), aber nicht zwangsweise (Abstraktionsprinzip).

 

Wenn, wie der TE im 1. Beitrag darstellte, das Fzg ihm "gehört" (und damit ist nach objektivem Empfängerhorizont und Rechtsverkehr nicht Besitz, sondern Eigentum gemeint), ist die Rechtslage so wie von mir oben dargestellt.

 

Daneben wird bei deinem "Fall" der Kaufvertrag nicht annulliert, sondern besteht weiter, wenn der Sohn volljährig ist und in seinem Namen verkauft hat. Der Sohn hat dann die Verpflichtung eingegangen besagtes gebrauchtes Kfz zu besorgen, was unmöglich ist und damit schadensersatzpflichtig nach §§ 311a II 1 BGB.

 

Des Weiteren liegt eventuell ein Betrugsfall nach §263 StGB vor, der strafrechtlich geahndet werden würde.

 

MfG

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