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Unfallwagen verheimlicht


heizer

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Hallo!

 

Nachdem ich letztes Jahr im Juni meinen A2 als Werksfahrzeug gekauft habe und heuer die 50000km Inspektion ansteht wurde ich heute morgen von meinem örtlichen Dealer (nicht dort wo ich den Wagen gekauft habe) gefragt, ob ich wüsste das mein Auto bei 1800km einen Unfall gehabt hätte. Ich dachte erst der will mich vera.... Nur als wir die Fahrzeugnummer noch einmal eingegeben hatten kam es dann zum Vorschein. Beide Kotflügel, Motorhaube, Tür lackiert und und und. Und mir wurde der Wagen als Unfallfrei verkauft, steht natürlich auch so im Vertrag. Und nu? Wie sind meine Rechte, wie sollte ich mit dem Händler verhandeln?

 

Gruß

Andreas, der ganz schön sauer ist...

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Hallo Guten Abend,

auf jeden Fall mal abchecken ob Teile getauscht worden sind und ob eventuell gerichtet wurde.Normalerweise sind Nachlackierungen nicht so dramatisch, wird schon bei Neufahrzeugen im Werk getan genauso wie div. Dellenreparaturen ("Smartrepair" etc.). Fast alle Vorführwagen,Dienstwagen und sogenannte" Buybacks"( Ex - Mietwagen ) werden vor Ausstellung auf dem Platz oder Showroom lackiert.entdellt,entstänkert und absolut ( hoffentlich ) gut aufbereitet.

1800,- entstehen relativ schnell, zumindest für den Kunden-Autohaus hat natürlich andere interne Verrechnungssätze.......nenne ich ansich meinen Kunden immer und die sind froh auch die kleinsten Reps. von mir deklariert zubekommen....................bringt mich auch als Verkäufer auf die sichere nicht "angreifbare" Seite !

Außerdem sieht es auch klasse aus wenn der Kunde ( heute sehr sensibel mit seinen knappen Mitteln ) jede Arbeit an seinem zukünftigen "besten Stück" dokumentiert bekommt.

Dein Händler hat sich eben sehr deletantisch , eher ungeschickt verhalten, er kann übers Audi Extranet ein detail. "Fahrzeugangebot ausdrucken, wobei meistens auf Seite 2 eine Reparaturaufstellung mit Wertminderung....die er Dir hätte mit geben können ohne Internas preiszugeben.

 

Gruß der Gummiknopf

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na, also: wenn im Vertrag "unfallfrei" steht, würde ich nochmals nachprüfen wollen (die genaue details was da drin stand) und dann bitte der name des händlers die es so elegant verschwiegen hat. und der der's preisgegeben hat - beide haben problemen, meine Meinung nach.

 

hast du rechtsschutz? Was willst du erreichen? hättest du ihn sonst gekauft? willst du dann eine andere? wertausgleich?

 

nur zum gedanken anregen...

 

Bret

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@ heizer:

 

Wenn im Kaufvertrag was von "Unfallfreiheit" drinsteht und der Wagen ist nicht unfallfrei, dann ist der Kaufvertrag u.U. wg. arglistiger Täuschung anfechtbar - und zwar bis 30 Jahre nach dem Kauf. Und dann ist es auch egal, ob man den Unfallschaden rückstandslos beseitigen konnte oder nicht.

 

Ich würde das mal dem Verkäufer unter die Nase binden - und sehen, wie er drauf reagiert. Zm Anwalt gehen kannste immer noch. Der Verkäufer wird sich jedenfaslls kaum herausreden können, vom Unfallschaden nichts gewusst zu haben. Denn er hätte sich ja ebensogut mal die Fahrzeughistorie vor Augen führen können.

 

Übrigens müssen Unfallreparaturen beim Verkauf immer angegeben werden. Das hat zunächst nichts mit dem Reparaturaufwand (und den Kosten dafür) zu tun, denn ein Auto wird ja nicht dadurch wieder "unfallfrei", weil / wenn man es fachmännisch reparieren konnte.

 

Ob Wertminderung geltend gemacht werden kann, hängt davon ab, ob das Fz. (bzw. Teile davon) bei der Reparatur wieder in einen völlig mägelfreien Zustand gebracht werden können. Wenn also ein (verschraubtes) Karosserieblech problemlos ausgetauscht werden kann und keine sichtbaren Schäden (u.a. Spaltmaße...) zurückbleiben, wird ein Anspruch auf einen Ausgleich aufgrund von Wertminderung kaum durchsetzbar sein. Wenn aber geschweißt werden musste oder Richtarbeiten an nicht austauschbaren Teilen erforderlich waren, sieht die Sache schon anders aus.

 

Bin mal gespannt, was noch draus wird. Ich schätze die Chancen nicht schlecht ein, dass im Nachhinein noch ein paar EUR rausspringen. Wandelung dürfte sich wohl nicht mehr lohnen, da dann ja Kosten für die Nutzung des Fz. gegengerechnet würden. Wenn sie überhaupt durchsetzbar wäre.

 

CU!

 

Martin

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Zitat:

Bin mal gespannt, was noch draus wird. Ich schätze die Chancen nicht schlecht ein, dass im Nachhinein noch ein paar EUR rausspringen. Wandelung dürfte sich wohl nicht mehr lohnen, da dann ja Kosten für die Nutzung des Fz. gegengerechnet würden. Wenn sie überhaupt durchsetzbar wäre.

 

Sehe ich nicht so!!! Denn der Händler in seiner Eigenschaft unterliegt nochmal ganz anderen gesetzlichen Vorschriften als ein privater Verkäufer, und da hier wirklich von arglistiger Täuschung auszugehen ist, weil der Verkäufer den Unfallschaden (wenn es einer war) kennen mußte, wird der Vertrag bei Anfechtung "ex tunc" also von Anfang an unwirksam! Ob der Verkäufer da tatsächlich überhaupt einen Anspruch auf Nutzungsausgleich hat, dessen bin ich mir nicht mal sicher !! (Wenn :LDC an board, bitte korrigieren, wenn ich quatsch schwätze)

Der Nutzungsausgleich wäre bei Wandlung des KV aufgrund immer wiederkehrender Reperaturen ohne Erfolg zu entrichten, aber ich meine mich erinnern zu können, daß bei Arglistiger Täuschung der Käuferschutz (und als Privatperson ist der noch größer, als wenn Du gewerblicher Kunde wärst) über alle anderen Interessen gestellt wird.

Auskunft kann Dir aber hierüber Dein Anwalt geben.

Wenn der Nutzungsausgleich dennoch geltend gemacht würde, kann man ja mal anfangen zu rechnen, ob sich das evtl. lohnt, diesen zu bezahlen und einen A2 ohne Unfallschaden zu kaufen.

 

Wenn mich ein Verkäufer so verarschen wollte.... -PENG-

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Hallo zusammen,

 

feines Thema ...

 

Nach Reparatur (7.000 €) meines A2 habe ich bei dessen Abholung den KD-Meister gefragt, warum im Serviceheft die fachgerechte Reparatur der Strukturschäden nicht eingetragen sei. Antwort: "Wenn wir da was eintragen, haben sie nur Nachteile beim Verkauf !" Noch Fragen ?

 

Auch über 2 Monate nach dem Unfall (Es hätte ein normaler Freitag werden können – Unfall) sind an meinem Fahrzeug noch Kleinigkeiten nachzuarbeiten. Aber die Werkstatt straft mich derzeit mit ignorieren - frei nach dem Motto: "Hilfe ein Kunde der künftig vielleicht ein Fahrzeug bei mir kaufen würde ...".

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Ex tunc Wirkung (glaube § 142 II BGB) ist genau richtig.

 

Ansonsten ist der Rest einfach nachzuschlagen im BGB Allgemeiner Teil, Abschnitt 3, Titel 2 (Willenserklärung) [§§ 116 - 144 BGB].

 

Die Frist ist allerdings nicht richtig. Da Du jetzt weisst, dass der Wagen einen Unfall hatte, musst Du binnen jetzt Jahresfrist anfechten. Die 30 Jahre gelten nur bei Unkenntniss.

 

Was Du machen müsstest, ist wohl eine Anfechtung aufgrund § 123 I BGB. Ein Vertrauensschaden (Schadenersatz) nach § 122 I BGB tritt hier glaube ich nicht ein, wie in § 122 II BGB erkennbar ist.

 

Dem Händler wünsche ich schon jetzt einmal viel Spaß und Dir viel Glück bei der Durchsetzung Deiner Anscprüche (Recht haben und Recht bekommen sind leider zwei unterschiedliche Dinge).

 

Kopf hoch - ich denke, dass Du gute Karten hast!

 

Gruß,

 

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