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Minderung bei Ausstellungsfahrzeug? (Juristen hier?)


leofsi

Empfohlene Beiträge

Hallo allerseits,

 

beim A2, den meine Mutter gerade beim Händler gekauft hat, hat sich im Nachhinein herausgestellt, dass er vor der Erstzulassung bereits 15 Monate im Verkaufsraum des Händlers gestanden hat, also ein Modelljahr früher als erwartet produziert ist und entsprechend 15 Monate lang vor Erstzulassung bereits "genutzt" wurde. Der Verkäufer hat dies angeblich nicht gewußt.

 

Die Werksgarantie startet mit Erstzulassung - hier gibt es also kein Problem. Die Longlife-Wartungsintervalle (2 Jahre oder max. 30.000km) sollen wohl auch erst mit EZ starten, obwohl die Übergabeinspektion als einzige im Serviceheft vermerkt ist und schon die erwähnten 15 Monate vorher stattgefunden hat (das war der Punkt, an dem es aufgefallen ist).

 

Ich empfinde das (bewußte oder unbewußte) Verschweigen der Nutzung des Fahrzeuges vor der Erstzulassung als nicht korrekt und würde hier als Laie einen Minderungsgrund sehen. Ist das tatsächlich so oder hat man hier keinerlei Handhabe?

 

Danke für Eure Hilfe, Gruß

Leo

 

Edit: Tippfehler

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Würde ich ehrlich gesagt auch so sehen.

Irgendwas mit dem Preis oder mit sonstigen Zuckerln sollte dein Händler da jetzt schon machen. Weil ganz fair ist die Sache so nicht.

 

Die Reifen sind schon älter, das erste Service kommt früher (max. 2 Jahre nach der letzten Inspektion, und die ist die Übergabeinspektion), etc.

 

Gruß

 

audi_a2_tdi

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Ich fürchte fast, Du hast keine Handhabe, denn Erstzulassung war korrekt angegeben, und wie lange der Wagen da schon gestanden hat, ist erst mal unerheblich.

Es ist ja in allen Lebensbereichen so, daß man Artikel von einem "Lager" kauft (es sei denn, man "bestellt" sich sein "Wunschauto") und bei keinem ARtikel sagen kann, wie lange er denn schon genau gelagert wurde.

Natürlich werden gewisse Verschleißteile und Dichtungen auch bei einer langen Standdauer nicht besser, aber wenn der verkäufer Dir nicht ausdrücklich zugesichechert hat, daß der Wagen z.B. Modelljahr 04 ist, hast Du eigentlich keinen Anspruch. Ich hatte auch mal einen ähnlichen Fall, da habe ich mich für einen Renaullt interessiert, und der stand auch schon fast 1,5 Jahre beim Händler...er hatte schlichtweg einen 3 statt 5 Türer für den Kunden geordert und ist drauf sitzengeblieben, obwohl der Wagen (vom Händler auf den Kunden) schon zugelassen wurde. War als Tageszulassung angeboten, mein Interesse ist dann aber beim Blick auf die EZ gestorben.

 

Bei dir scheint der Wagen ja noch ein Gebrauchtwagen zu sein, insofern kann ich mir schon vorstellen, daß der Verkäufer das wirklich nicht wußte.

 

Oder war es gar ein "Neuwagenkauf"?? Dann hättest Du mit Herrn Riese, Adams Hilfe Dir selbst ausrechnen können, daß der A2, der letzten Juli eingestellt wurde, jetzt nicht jünger als 14 Monate sein kann......:ver

 

Wenn der Wagen vor weniger als 2 Wochen gekauft wurde, kann man dem Verkäufer noch einen Rücktritt androhen, wenn er nicht aus Kulanz den Preis rückwirkend etwas senkt. Inwiefern andernfalls eine Anfechtung wegen Erklärungsirrtum greift, mußt Du mal vom Juristen prüfen lassen.

 

Viele Grüße

Flo

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es gibt da ein urteil, ab wann ein neuwagen nicht mehr "neu" ist, weil er schon zu lange gebaut, aber nicht zugelassen war. hatte auch glaub ich was mit technikänderungen etc zu tun und war so in der erinnerung ab 2 jahre alter.

 

aber: die garantie läuft ab auslieferungsdatum.... übergabeinspektion (stempel im serviceheft) und hat imho nichts mit EZ zu tun

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Hey, vielen lieben Dank für die extrem schnellen Antworten!

 

Wenn der Wagen tatsächlich "auf Lager" gestanden hätte (wie z.B. mein eigener auch - er ist acht Monate vor EZ bei Audi vorproduziert worden, stand also einfach bei Audi im Werk herum), würde es mich auch weniger stören.

 

Nicht ok finde ich, dass er als Ausstellungsfahrzeug beim Händler schon einem gewissen Gebrauch unterliegt - und wenn es nur heißt, dass die Kunden dreimal am Tag das OSS auf und zu machen, die Schalter betätigen und die Türen öffenen und schließen. Das Fahrzeug wird rangiert, geputzt usw. usw. Kann denn ein Händler ein Ausstellungsfahrzeug als Neuwagen zum Listenpreis verkaufen??

 

Gruß

Leo

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Original von A2 speedster

es gibt da ein urteil, ab wann ein neuwagen nicht mehr "neu" ist, weil er schon zu lange gebaut, aber nicht zugelassen war. hatte auch glaub ich was mit technikänderungen etc zu tun und war so in der erinnerung ab 2 jahre alter.

 

aber: die garantie läuft ab auslieferungsdatum.... übergabeinspektion (stempel im serviceheft) und hat imho nichts mit EZ zu tun

 

...ups, noch eine Antwort :D

 

Die Aussage, dass die Garantie ab EZ gilt kommt sowohl vom Händler, als auch von der Audi-Kundenhotline - es steht wohl so im Audi-System vermerkt. Bei den Wartungsintervallen wäre ich da weniger sicher, denn zumindest laut Serviceheft muss spätestens zwei Jahre nach Übergabeinspektion wieder ein Longlife-Service gemacht werden. Aber auch hier hat der Audi-Service-Hotline-Mann die EZ als Startpunkt bestätigt.

 

Das mit den zwei Jahren als Grenze zur Wertminderung sehe ich (wie gesagt) bei reiner Lagerhaltung ohne weiteren Gebrauch auch ein...

 

Gruß

Leo

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Original von WilliButz

Hallo,

 

kritsch ist es wohl erst, wenn der Wagen nach der EZ zu lange stand...

 

Link

 

...hhm, ich verstehe das als "vor der EZ dürfen nicht mehr als 12 Monate seit Produktion vergangen sein"...

 

Aber wie auch immer, leider wurde er nicht als "Jahreswagen" angeboten - wäre sonst aber ein super Tipp gewesen!

 

Gruß

Leo

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Hallo,

 

der Bundesgerichtshofes, hat vor kurzem in einem Urteil festgelegt, wie lange ein Fahrzeug als Neuwagen verkauft werden darf, besorge Dir diese Urteil.

 

Wenn der Händler das Fahrzeug nicht mehr als Neuwagen anbieten durfte, dann fehlt dem Wagen eine zugesicherte Eigenschaft. In diesem Fall übersende dem Händler das Urteil und drohe den Wagen zurückzugeben. In weiteren Verhandlungen lass Dich auf einen erheblichen Preisnachlass ein, einen besseren "Stundenlohn" bekommst Du nirgendwo.

 

Viele Grüße

rowdy

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...leider ist der A2 kein Neuwagen - er war vor Kauf 14 Monater zugelassen. Insofern kann man Neuwagen- oder Jahreswagenregelungen vermutlich nicht anwenden...

 

Vielen Dank für alle eure Kommentare und Hinweise bisher! Weitere Infos sind natürlich immernoch hochwillkommen ;)

 

Gruß

Leo

 

Edit: Trotzdem zur Ergänzung: BGH VIII ZR 227/02 (Urteil vom 15. Oktober 2003): Ein Auto kann nur als Neuwagen verkauft werden, wenn er maximal 12 Monate nach Produktionsdatum verkauft wird, da durch lange Standzeit der Wert des Fahrzeuges gemindert wird. (mehr z.B. beim MDR )

Was ich daraus ziehen kann, ist dass der A2 bei Zulassung bereits kein Neuwagen mehr war. Keine Ahnung, ob uns das hilft...

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Die EZ geht ja ok, denn davor stand er ja so lange. Also ich sehe wenig Chancen eigentlich keine. Kann nur sagen, dass ich mir jedenfalls den Brief VOR der Unterschrift zeigen lasse aber das hätte in eurem Fall auch nicht gereicht, da du dieses Datum der Auslieferung wol nur im Heft findest (oder wann wird der Brief ausgestellt? bei Auslieferung?)

 

Außerdem ist der Wagen kaum nachweisbar schlechter deswegen also vergiss es einfach..

Nächstes mal weiß man mehr..

 

Gruß erstens

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Hallo!

 

Original von DerFlo

Wenn der Wagen vor weniger als 2 Wochen gekauft wurde, kann man dem Verkäufer noch einen Rücktritt androhen...

Nein. Das gilt nur bei Fernabsatzverträgen.

 

Lt. BGB ist - immer noch - ein Rücktritt vom Vertrag nur dann erlaubt, wenn einer der Vertragsparteien seine Vertragspflichten nicht erfüllt hat oder erfüllen will. Das ist aber nicht an eine Zweiwochenfrist gebunden, sondern daran, ob die Nichterfüllung entweder 2x vergeblich angemahnt wurde, oder die nichterfüllende Vertragspartei erklärt hat, den Vertrag auch nicht erfüllen zu wollen.

 

@ leofsi: Was steht denn genau im Kaufvertrag drin? Wenn da etwas von "Neufahrzeug" steht, gibt es schon noch die Möglichkeit der Anfechtung / Kaufpreisminderung. Wenn im Vertrag nichts Explizites bzgl. Modelljahr oder das Wort "Ausstellungsfahrzeug" erwähnt ist, könnte ein Anfwechtungsgrund wg. arglistiger Täuschung vorliegen. Ich würde es auch erst einmal mit einem gütlichen Einigungsvesuch probieren, statt sofort zur anwaltlichen Keule zu greifen. Wenn Du ADAC-Mitglied bist, hole Dir einen für Mitglieder kostenlosen anwaltlichen Rat ein.

 

CU!

 

Martin

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Hallo Martin,

 

danke für Deine fundierte Hilfe! Ein paar Worte zu den einzelnen Punkten...

 

Original von heavy-metal

@ leofsi: Was steht denn genau im Kaufvertrag drin? Wenn da etwas von "Neufahrzeug" steht, gibt es schon noch die Möglichkeit der Anfechtung / Kaufpreisminderung. Wenn im Vertrag nichts Explizites bzgl. Modelljahr oder das Wort "Ausstellungsfahrzeug" erwähnt ist, könnte ein Anfwechtungsgrund wg. arglistiger Täuschung vorliegen.

 

Der A2 ist ein Gebrauchtfahrzeug (war 14 Monate zugelassen), was auch so im Vertrag steht. Die vorherige Verwendung als "Ausstellungsfahrzeug" ist nicht erwähnt, dieser Begriff taucht im Vertrag nicht auf. D.h. die 15 Monate "Nutzung" als Ausstellungsfahrzeug vor Erstzulassung ist nicht im Vertrag vermerkt.

 

Das Baujahr ist (wie üblich) auch nicht vermerkt, nur die Erstzulassung.

 

Wie oben bereits irgendwo geschrieben, war der A2 bei Erstzulassung nach Bundesgerichtshof-Urteil bereits kein Neuwagen mehr - ob das bei Verkauf als "Gebrauchtwagen" erwähnungspflichtig ist, kann ich natürlich nicht sagen.

 

Original von heavy-metal

Ich würde es auch erst einmal mit einem gütlichen Einigungsvesuch probieren, statt sofort zur anwaltlichen Keule zu greifen.

 

Genau das wird gerade versucht :)

 

Original von heavy-metal

Wenn Du ADAC-Mitglied bist, hole Dir einen für Mitglieder kostenlosen anwaltlichen Rat ein.

 

...ist eine gute Idee! :HURRA:

 

Danke und Gruß

Leo

 

Edit: Kleine Ergänzung für besseres Verständnis ;)

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Dann ist doch der Kaufvertrag für den Verkäufer wasserdicht: Gebrauchtfahrzeug, das stimmt , mit Angabe der EZ, die ja auch stimmt.

Nächstes Mal wisst ihr ja mehr. Auf good-will kannst du noch probieren, was rauszuschlagen.

Wäre die Frage , wer der Halter die 14 Monate war: das AUtohaus selbst? STand der Wagen in diesem Autohaus, wo ihr gekauft habt so lange rum? denn wenn er wo anders herkommt, dann hat es der Verkäufer einfach nicht gemerkt und nicht noch sicherer auf seinem Standpunkt.

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Original von erstens

Wäre die Frage , wer der Halter die 14 Monate war: das AUtohaus selbst? STand der Wagen in diesem Autohaus, wo ihr gekauft habt so lange rum? denn wenn er wo anders herkommt, dann hat es der Verkäufer einfach nicht gemerkt und nicht noch sicherer auf seinem Standpunkt.

...das Autohaus war der erste Halter und dort stand er auch die 15 Monate vorher im Verkaufsraum - die Historie sollte also intern bekannt gewesen sein...

 

Naja, mal sehen, was sich machen lässt.

 

Danke, Gruß und schönes Wochenende!

Leo

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Dann ist der Verkauf in der Tat als frech zu bezeichnen, also da sollte auf freiwilliger Basis noch etwas drin sein. Ich denke an Winterreifen oder Service oder Zubehör (Multibox oder Trennetze oder...)

 

Ist ja fast arglistig getäuscht... aber die genaue juristische Lage kenne ich auch nicht , also Anwalt vermutlich..

 

Erstmal mit den Leuten sprechen, dürfte das Beste sein. Man will ja auch seine Kunden länger betreuen. ..

 

Gruß erstens

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Original von heavy-metal

Hallo!

 

Original von DerFlo

Wenn der Wagen vor weniger als 2 Wochen gekauft wurde, kann man dem Verkäufer noch einen Rücktritt androhen...

Nein. Das gilt nur bei Fernabsatzverträgen.

 

Lt. BGB ist - immer noch - ein Rücktritt vom Vertrag nur dann erlaubt, wenn einer der Vertragsparteien seine Vertragspflichten nicht erfüllt hat oder erfüllen will. Das ist aber nicht an eine Zweiwochenfrist gebunden, sondern daran, ob die Nichterfüllung entweder 2x vergeblich angemahnt wurde, oder die nichterfüllende Vertragspartei erklärt hat, den Vertrag auch nicht erfüllen zu wollen.

 

 

 

Martin

 

Hallo Martin,

 

hast natürlich prinzipiell recht, ich vergaß das auf die bei Audi übliche Praxis zu beziehen, daß bei "Gebrauchtwagen Plus" Kaufverträgen ein 14 tägiges Rücktrittsrecht schriftlich vereinbart wird. War zumindest bei mir so.

 

Anderes Szenario welches einen Rücktritt erlaubt: Der Wagen ist über die Audi Bank finanziert, bei Finanzierungsverträgen gilt gesetzlich ein 14 tägiges Rücktrittsrecht, und da beide Verträge - Kreditvertrag und Kaufvertrag - gekoppelt sind, läßt sich somit auch ein Rücktritt vom Kauf erwirken.

 

Wenn keines der beiden Szenarien vorliegt...dumm gelaufen!

 

Viele Grüße

Flo

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Original von DerFlo

Wenn keines der beiden Szenarien vorliegt...dumm gelaufen!

...lag beides nicht vor, aber wir werden mal sehen, was noch zu machen ist - an Winterräder hatte ich momentan auch schon gedacht.

 

Eine gute Werbung für den Händler ist das jedenfalls ganz gewiß nicht, und da es kein Verkauf quer durch die Republik war, sollte den Kunden zu binden hier sicherlich schon erwünscht sein - danke für den Hinweis André!

 

Gruß

Leo

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Hallo Leute,

 

um bei einem Neuwagen zu überprüfen, wielange das Produktionsdatum schon her ist, konnte man das zumindest bei den alten Briefen (also die vor Zulassungsbescheinigung II) sehen. Dazu schaut man auf der schmalen eingeklappten Seiten im Bereich der Umterschrift nach, wo Neckarsulm, den (Datum) steht. Das Datum beschreibt den Tag, an dem das Auto vom Band gelaufen ist.

 

Bezüglich der Aussage, daß das Wartungsintervall ab Erstzulassung startet, kann das nur stimmen, wenn die Werkstatt das Intervall bei EZ nochmal zurückstellt. Woher soll der Bordcomputer denn nach der Übergabeinspektion wissen, ab wann die Zeit nun wirklich laufen soll.

 

Und der Start der 24 Monate Garantie ist meiner Ansicht nach der Tag der Auslieferung (Übergabeinspektion). Leider habe ich den Serviceplan nicht zur Hand, aber da müßte es so drin stehen.

 

Gruß,

 

Alex

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