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Hauptuntersuchung: Muß man den Bericht mitführen ?


mamawutz

Empfohlene Beiträge

Hallo, war heute mit unserem 2. 3-Zylinder zur Inspektion. Hab' den 'TüV' (DEKRA) gleich mitmachen lassen. Bei der Abholung meinte der 'smarte' Meister: "Hier is' de' Prüfbericht vunn de' DEKRA für's Handschuhfach; den müssense immer debeiham."

Ich: "Hä ? Seitwannendes ?"

Er: "Weißnet, iss abbär so!"

Ich: "Glaubichnet"

 

-da frag ich mal das Forum, hab' ich mir gedacht

 

Also -dabeihaben oder nicht ?

 

Vielen Dank

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Bearbeitet von mamawutz
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Teil 1 von was?

 

Wir haben einen Fahrzeugschein, der so lange gültig ist bis das Auto abgemeldet wird oder ähnliches.

 

Seit 2010 gibt es in DE nur noch Hauptuntersuchungen. Diese enthält dann auch automatisch die Abgasuntersuchung. Früher konnte man beides getrennt machen. Ist in DE bei Neufahrzeugen ab EZ nach 3 Jahren fällig, bei allen anderen angemeldeten Fahrzeugen alle 2 Jahre.

 

Hauptuntersuchung – Wikipedia

Abgasuntersuchung – Wikipedia

 

Edit: Hab das nochmal etwas präzisiert.

Bearbeitet von A2-D2
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Hi,

 

meines Wissens heißt es einfach, das die Prüfberichte auf Verlangen vorgezeigt werden müssen. Allerdings steht nirgendwo, das dies sofort und auf der Stelle zu geschehen hat. Allerdings kann es dir dann halt passieren, das du den Prüfbericht innerhalb eines gewissen Zeitrahmens beim Polizeirevier vorzeigen darfst.

Zugegebenermaßen habe ich persönlich aber noch nie gehört, das den Bericht irgendwer bei einer Kontrolle vorzeigen musste.

 

Grüßle

Frank K. :)

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Hallo!

 

Nein, der Prüfbericht selbst muss nicht im Fz. mitgeführt werden. Es gibt jedoch eine Aufbewahrungspflicht bis zur nächsten HU und die Verpflichtung, ihn "zuständigen Personen" auf Verlangen auszuhändigen. Dies impliziert eben mit Verweis auf den genauen Gesetzestext (§29 StVZO) nicht das ständige Mitführen und eben auch nicht die Verpflichtung, dieses Papier an Ort und Stelle aushändigen zu können. Der Nachweis einer erfolgreichen Untersuchung befindet sich ja außerdem noch in der ZB1 sowie (als Prüfplakette) auf dem Kfz-Kennzeichen (= "Urkunden" im Sinne des Gesetzes).

 

Im Gegensatz zur HU-Prüfbescheinigung ist die ZB1 z.B. lt. §11 FZV, die Fahrerlaubnis gem. §4 FeV "ständig mitzuführen".Wer jetzt mit dem Argument kommen sollte, dass man sich eine Prüfplakette auf dem Kennzeichen auch ergaunern kann und sich schon daraus eine Mitführpflicht der Prüfbescheinigung ableiten lässt, der möge bitteschön den Nachweis liefern, dass dieser HU-Prüfbericht im Gegensatz zur Plakette fälschungssicher und nicht auch auf dubiosen Wegen zu beschaffen ist. ;)

 

CU!

 

Martin

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Wir haben einen Fahrzeugschein, der so lange gültig ist bis das Auto abgemeldet wird oder ähnliches.
Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief sind mittlerweile auch überholte Begrifflichkeiten . Nach diversen Novellierungen und Änderungen nennen die sich jetzt Zulassungsbescheinigung Teil I + II.

 

Gruß Axel

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Die Zulassungsbescheinigung Teil I und der Führerschein sind immer mitzuführen.

 

Der Hauptuntersuchungsbericht gemäß § 29 StVZO (Seiten 1 und 2) dagegen nicht,

...aber Seite 2 von 2 des Berichts (Abgaswerte) ist bei Veräußerung des Fahrzeugs

dem neuen Besitzer zwecks Ummeldung im Original oder als Kopie auszuhändigen.

 

Gruß Harry ;).

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Der Bericht muss auch deswegen sicher nicht mitgeführt werden, weil der bestandene TÜV ja mit Stempel und Unterschrift/Kürzel des Prüfers im Fahrzeugschein bestätigt wird. Und mit Siegel am Kennzeichen. Kennzeichen, welche man bezahlt aber die man nur besitzt. Nie Eigentümer von wird.

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Gast Audi TDI

Ich habs im Auto da ich ab und zu danach gefragt werdei.V. mit einer ausgiebigen fahrzeugkontrolle nebst Verbandskasten und Warndreieck. Habe einfach keine Lust diesen nachliefern zu müssen :D

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