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Mindestabstand/Bodenfreiheit, gesetzlich!


Empfohlene Beiträge

Hm. In dem Schreiben, welches ich verlinkt habe steht aber immer noch folgendes:

 

"B.3.) Mindestmaß:

Ausgehend davon wird nochmals klargestellt, dass im Rahmen der

Genehmigung eine

minimale Bodenfreiheit von

<110mm nicht zulässig

ist. (Bodenfreiheit = kleinster Abstand

zwischen der Standebene und dem niedrigsten festen Punkt des Fa

hrzeuges)

Ausgenommen

davon sind jedoch Fahrzeuge, die bereits im Rahmen ihrer EU-

Betriebserlaubnis mit einer geringeren Bodenfreiheit genehmigt

wurden."

 

 

Gilt also doch noch? :kratz:

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Wie hoch sind denn die Schikanen, die man gern zur Verkehrsberuhigung einsetzt? Also diese Plaste-Hubbel? Die sollten sich ja an Mindesthöhen orientieren, da die Gemeinden andernfalls andauernd wegen Sachbeschädigung und gefährlichen Eingriffes in dne Straßenverkehr dran wären?

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Nö, eigenes Risiko wenn kaum fahrbar wegen zu großer Tieferlegung.

Aber dazu sollte man was finden.

 

Es gibt da auch Regeln wegen Hebebühne TÜV Prüfung etc.

Das wird so ein typischer Fall sein, wo bestandener TÜV z.B. nicht heißt, dass die Polizei einen zu recht eine Mängelkarte ausstellt wegen irgend solcher Regeln.

 

DEKRA: Bodenfreiheit und Tieferlegung - DEKRA

Bearbeitet von kugli
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