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KFZ-Steuerbefreiung bei E-Umbau


Artur

Empfohlene Beiträge

  • 4 Wochen später...

Kurzes Feedback zum Einspruch bzgl. Steuerbescheid.

 

Heute habe ich Ablehnung zu meinem Einspruch vom Zollamt erhalten.

 

Die nette Dame vom Zollamt Augsburg hat mir mitgeteilt, dass Ihr Boss so entschieden hat, da die Lage aufgrund einiger Urteile vom Bundesgerichtshof wohl eindeutig sei. :janeistklar:

 

Sie hat auch gesagt, dass das Zollamt zum gleichen Sachverhalt bereits mehrere Einsprüche erhalten hat.

 

Werde meinen Einspruch natürlich aufrecht erhalten und den Anwalt nochmals kontaktieren.

 

@Artur, gibt es bei Dir Neuigkeiten?

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Das hat in dieser Form tatsächlich Einzug in die Klageschrift gehalten. Mal schauen ob der Richter dem folgen vermag.

 

Werde meinen Einspruch natürlich aufrecht erhalten und den Anwalt nochmals kontaktieren.
Eine Aufrechterhaltung wird nicht gehen, fürchte ich. Es bleibt nur noch der Klage innerhalb von vier Wochen, sonst wird es rechtskräftig. Mit einer RSV gerät es nicht zu einem finanziellen Risiko.
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Eine Aufrechterhaltung wird nicht gehen, fürchte ich. Es bleibt nur noch der Klage innerhalb von vier Wochen, sonst wird es rechtskräftig. Mit einer RSV gerät es nicht zu einem finanziellen Risiko.

 

Laut Anwalt muss ich den Einspruch aufrecht erhalten, bis noch ein weiterer Bescheid vom Zollamt kommt, damit ich klagen kann.

 

Das mit der RSV ist geklärt, die übernimmt das Finanzielle.

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Mein RA erhielt am Freitag einen Anruf des zuständigen Richters beim Finanzgericht in Saarbrücken. Da derzeit Verfahren aus dem Jahr 2013 bearbeitet werden, ist mit einer Terminierung nicht vor dem 2. Halbjahr 2016 zu rechnen. :sleep:

 

Es muss im Senat entschieden werden und nicht durch den Einzelrichter. Die Revision wird wohl zugelassen werden, da die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat.

 

Vorläufig teilt der Berichterstatter unsere Rechtsauffassung, was schon mal als positives Signal zu werten ist.

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  • 3 Monate später...

Bei den Kosten für ein Elektroumbau, sind die Steuerersparungen vernachlässigbar. Finde es aber sehr gut das immer mehr Leute sich dem umweltbewußten Denken anschließen und versuchen, Möglichkeiten zu finden um die Welt ein klein wenig besser zu machen.

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  • 2 Monate später...
  • 2 Wochen später...

18.05.2016: Es gibt nun einen

 

Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität

 

Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität soll zum einen im Kraftfahrzeugsteuergesetz die fünfjährige Steuerbefreiung für Elektro-Kraftfahrzeuge (Elektrofahrzeuge) rückwirkend auf zehn Jahre ausgedehnt werden. Die zehnjährige Steuerbefreiung soll für im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2020 erstmals zugelassene Elektrofahrzeuge gelten.

 

Außerdem soll die zehnjährige Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge auf technisch angemessene, verkehrsrechtlich genehmigte Elektro-Umrüstungen ausgeweitet werden. [...]

Quelle.

 

Es sollen Ümrüstungen in der Zeit vom 18. Mai 2016 (Datum des Kabinettbeschlusses) bis zum 31. Dezember 2020 ab dem jeweiligen Tag der Anerkennung durch die Zulassungsbehörde begünstigt werden. Ein rechtlich belastbarer Stichtag für den rückwirkenden Beginn dieser Förderung war nicht möglich.

 

Der Gesetzentwurf bedarf neben der Verabschiedung im Deutschen Bundestag auch der Zustimmung durch die Länder im Bundesrat. Das Gesetzgebungsverfahren könnte nach aktueller Zeitplanung voraussichtlich im Oktober abgeschlossen sein, so ein Sprecher des BMF.

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  • 3 Monate später...
  • 2 Monate später...

Ja, der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates den Gesetzentwurf vom 18.05.2016 beschlossen. Demnach wird der § 3d des Kfz-StG wie folgt geändert:

 

(...)

3. Folgender Absatz 4 wird angefügt:

 

"(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für technisch umgerüstete Fahrzeuge, die ursprünglich zum Zeitpunkt der erstmaligen verkehrsrechtlichen Zulassung mit Fremdzündungsmotoren oder Selbstzündungsmotoren angetrieben wurden. Die Steuerbefreiung wird nach Maßgabe folgender Voraussetzungen gewährt:

 

1. das Fahrzeug ist in der Zeit vom 18. Mai 2016 bis zum 31. Dezember 2020 nachträglich zu einem Elektrofahrzeug im Sinne des § 9 Absatz 2 umgerüstet worden und

 

2. für die bei der Umrüstung verwendeten Fahrzeugteile ist eine Allgemeine Betriebserlaubnis nach §22 in Verbindung mit §20 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt.

 

Die Steuerbefreiung beginnt an dem Tag, an dem die Zulassungsbehörde die Voraussetzungen nach Satz 2 als erfüllt feststellt."

Quelle (zwei Seiten PDF).

 

In meinem Fall gibt es aber immer noch kein Urteil. Interessant ob und inwiefern das neue Gesetz sich darin niederschlagen wird. Einerseits werden die Umrüstungen den Neufahrzeugen (fast) gleich gestellt - jedoch erst ab dem 18.05.2016 und nicht rückwirkend ab 2011. Das könnte heißen dass diese Fahrzeuge trotz Einspruch leer ausgehen. Wir werden sehen.

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Einerseits werden die Umrüstungen den Neufahrzeugen (fast) gleich gestellt - jedoch erst ab dem 18.05.2016 und nicht rückwirkend ab 2011. Das könnte heißen dass diese Fahrzeuge trotz Einspruch leer ausgehen. Wir werden sehen.

Das würde ich mal vermuten, denn das Gericht wird sich in aller Regel am Gesetzestext orientieren...

Damit schließt sich der Kreis zur damaligen 'neuen Kfz-Steuer', bei der unsere A2 - sanktioniert per Gerichtsurteil - auch leer ausgingen; das damalige Gericht begründete sogar mit einer geplanten Neuregelung, die dann aber nie kam.

 

So sorgt Politik für Gerechtigkeit, eine Gerechtigkeit die zwar im Sinne des Gesetzgebers ist bzw. dessen verbreitetem Willen entspricht; nicht aber der Staatskasse.

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  • 2 Monate später...

Also das Gesetz war nicht eindeutig, der Richter sah Dich eher im Recht, aber weil der Gesetzgeber 2016 die Sache für 2016 bis 2020 klarer formuliert hat muss die Absicht des Gesetzgebers vorher genau andersrum gewesen sein?

Na alles ganz logisch...

 

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  • 2 Wochen später...
  • 1 Jahr später...
  • 5 Monate später...

Im Namen des Volkes, das Urteil wurde bereits am 05. Juli 2018 gesprochen, zugestellt wurde es aber erst am 28. November. Die Revision wird als unbegründet zurück gewiesen. Der ordentliche Rechtsweg ist nun erschöpft, es bleibt nur noch eine Verfassungsbeschwerde bis zum 28.12.2018 (finde in der Zeit vor Weihnachten mal einen RA der das machen will :D ). Werde diesen Weg gewiss nicht gehen, weil das von der RSV nicht gedeckt ist und auch in keinem Verhältnis zum Streitwert steht. Begründung siehe Anhang. Viel Spaß beim schmöckern. ;)

 

 

Urteil BFH 05.07.18 Revision verworfen.pdf

  • Daumen hoch. 3
  • Och nö. 2
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Am 30.10.2014 um 11:24 schrieb Mankmil:

 

Du schreibst doch dass Dein Elektroflitzer EZ 2001 ist. Er bekommt doch durch die Einzelabnahme als E-Umbau keine neue Erstzulassung oder läuft das Ganze als 'Neubau' mit Dir als Fahrzeughersteller? Das würde dann aber mit der 2002'er EMV-Regel kollidieren?!?! :confused:

 

Würde mich eher auf 5 Jahre einstellen.

 

Im Zweifel wie immer gegen den Bürger... alles andere hätte ich überrascht. Soweit ist es leider schon...

 

 

Zitat

Nach Ansicht des Senats ist es schon zweifelhaft, ob sich durch den Umbau eines Fahrzeugs auf Elektroantrieb die Betriebserlaubnis erlischt....

 

HAMMER! Wenn das als Freibrief zum TÜVfreien Umbau auszulegen wäre?

 

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