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Geschrieben

Guten Morgen zusammen,

mein Sohn hat leider den A2 geschrottet, Auffahrunfall. Lustigerweise ist der Wagen Vollkasko mit 300,- € SB versichert. Die Lackfarbe ist LZ5C. Ich denke mal, dass ich die Teile über das A2-Forum bekommen kann.

Die Stoßstange vorne, inkl. unterem Grill, Nebellampe Beifahrerseite, Verkleidung Nebellampe Fahrerseite, Kühler und Stoßfängerquerträger sind auf den 1. Blick zu erneuern. Ein Gutachter der DEKRA wird sich im Auftrag meiner VK (bei der HUK24) den Schaden ansehen. Hoffentlich ist es kein Totalschaden.

Wie kann ich den Stoßfängerquerträger abbauen? Wo bekomme ich gebrauchte Teile? Ich bin für jeden Ratschlag dankbar!

LG. Hans

 

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Geschrieben

Mach dir nicht zu viel Hoffnung bez. der Versicherung. Die Haube ist anscheinend vorne verbogen, zusammen mit dem Stoßfänger und dem ganzen Kleinzeugs ist das ein wirtschaftlicher Totalschaden.

 

In Werkstatt fertigmachenlassen wird teuer. Fiktive Abrechnung und selber machen. Schönes Auto, falls du den abgeben willst bitte erst hier anbieten.

 

Thomas

Geschrieben

Imho wird es auf einen Totalschaden hinauslaufen.

 

Aber was heißt Totalschaden. Die Originalinstandsetzung ist teurer als ein Neukauf.

 

Und dann hast du 2 Möglichkeiten:

 

a.) Freie Werkstatt reparieren lassen --> Die kann Zubehörteile verbauen --> Wahrscheinlich 0 Nummer üer VK darf aber imho 20-30% den Gutachterschaden übersteigen.

 

b.) Fiktiv abrechnen und selber organiseren

 

Dann bekommst du den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert überwiesen, holst dir von einem Schlachter die komplette Front und setzt ihn Instand.

 

Die Front ist an einem Tag abgebaut und wieder angebaut. Wenn du dann neuen Klimakühler und Trockner verbaust, wertest du den A2 sogar auf und eigentlich sollte Schadensgeld übrig bleiben

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Hansemann1509:

Ich warte erstmal den DEKRA-Gutachter der HUK24 ab

 

14.10. Wildunfall am BMW
27.10. Gutachter von der DEKRA da
Bis heute keine Abrechnung von der HUK24

 

Auto ist längst wieder zusammengeflickt.

 

Geduld Du brauchst...

Geschrieben

... so wie es aussieht brauchst du folgendes:

Schlossträger, St0ßfängerquerträger unten (der oben könnte noch ok sein, sieht man erst bei Abbau)  - gebraucht ca. 100€

Klimakühler und Wasserkühler (würde ich neu kaufen), der Ladeluftkühler hat sicher nichts. zusammen ca. 200€

Stoßstange, Gitter unten und Abdeckungen Nebelscheinwerfer und Motorhaube (der Grill ist ok, kann man umbauen)  - gebraucht 200-400€ je nach Zustand

Nebelscheinwerfer - gebraucht,  kannst du kunststoffschweissen, wenn nur eine Halterung gebrochen ist, spart ggf. 30 €...

Wenn du das selber machst und die Teile in brauchbarem Zustand in der passenden Farbe findest lohnt sich das in jedem Fall, da sollte sogar noch was übrigbleiben....

 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 7 Stunden schrieb Hansemann1509:

Die Lackfarbe ist LZ5C. Ich denke mal, dass ich die Teile über das A2-Forum bekommen kann.

 

Die Teile kannst du sicher finden, alle benötigten Teile zeitnah in deiner Farbe zu finden ist utopisch,ich habe über ein Jahr nach St0ßstangen in LZ5H gesucht, am Ende gute schwarze lackieren lassen.  ... wenn er silber wäre oder schwarz vielleicht, und immer bei Kleoinanzeigen, nicht im Forum. Mit Glück findest du einen pasenden Schlachter in der Nähe, wo du dir das abholen kannst. Versand mchen die meisten privaten nicht bei diesen großen Teilen. Aber auch da müssen 90% der Stoßstangen lackiert werden, weil sie zerballert sind. Erstmal die Teile in brauchbarem Zustand besorgen, unabhängig von der Farbe, den Wagen als Harlekin wieder nutzen und dann nach und nach die Teile in der richtigen Farbe suchen oder eben einmal vorne rum lackieren lassen.  

Bearbeitet von A2 HL jense
Geschrieben
vor 4 Minuten schrieb A2 HL jense:

eider auch abzüglich MwSt ....

Mal so mal so...

 

Beim A2 der bei Gebrauchten überwiegend differenzbesteuert wird sagen die Gerichte dass bei 15% Handelspanne ein MwSt Abzug von 2% gerechtfertigt ist , oder bei fast privatem Markt gar keiner.

 

Und beim Audi 80 vom Nachbarn waren es dann auch 0%

 

vor 9 Minuten schrieb A2 HL jense:

Wenn du kein Kasko Select hast, kannst du dir dann den Gutachter auch selber suchen?

 

Mhhh schränkt man da auch freie Gutachterwahl ein ???

Geschrieben
vor 8 Minuten schrieb _Manni_:

Mal so mal so...

 

Nein, die geschätzten Reparaturkosten sind ja immer inkl. 19% Mehrwertsteuer, die werden dir grundsätzlich nicht erstattet bei der fiktiven Abrechnung. 

 

Ob das jetzt nur die Arbeitskosten waren oder auch die Teile müsste ich nachsehen.

 

Meine beiden letzten Schäden wurden beide anwaltliche geprüft, das ist so üblich und leider nicht zu beanstanden. 

Geschrieben (bearbeitet)

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19% auf Teile und Arbeitslohn werden nicht berücksichtigt! Fiktive Abrechnung immer netto! Oben das Gutachten, unten die Abrechnung der Versicherung. Den 3 tägigen Nutzungsausfall habe ich mir noch geholt, nachdem ich mittels Spiegeltitel Foto von dem reparierten Auto die erfolgte Reparatur nachgewisen habe.  

 

Auch die anderen Abzüge der Versicherung, die die nochmal über 800€ ausmachen, sind so korrekt, ebefalls anwaltlich geprüft. Das sind dann so Sachen wie Stundensatz der Lackierer im Gutachten (Preise von Audi) versus Lackier-Vergleichsbetrieb in deiner Region.

 

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Ist jetzt alles kein Kaskoschaden, aber ich denke nicht, dass die Regeln dort anders sind als bei Haftpflichschäden.

Bearbeitet von A2 HL jense
Geschrieben (bearbeitet)
Zitat

 

Seh geehrter Herr ...,

Sie haben sich für eine Abrechnung auf Gutachtenbasis, mithin
gegen eine Reparatur unter Vorlage einer Reparaturrechnung
entschieden.

Aus diesem Grunde möchte ich Sie auf einige Besonderhei-
ten hinweisen.

Sollten Sie bereits im Vorfeld einen Reparaturauftrag und/oder

eine Reparaturkostenübernahmeerklärung (RKÜ) in der Werk-
statt Ihres Vertrauens unterschrieben haben, melden Sie sich

bitte umgehend dort und teilen mit, dass eine Reparatur nicht
gewünscht ist. Im schlimmsten Fall machen Sie sich nämlich bei
einem gekündigten Werkstattauftrag gegenüber Ihrer Werkstatt
schadenersatzpflichtig (vgl. § 649 BGB).

Darüber hinaus gilt:
Bei fiktiver Abrechnung ist zunächst die Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer nicht zu erstatten, da
sich aus dem Gesetz ergibt, dass Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer nur dann zu erstatten ist,
wenn sie auch tatsächlich anfällt (vgl. § 249 BGB).

Weiterhin hat der Sachverständige das vorliegende Gutachten mit den Stundenverrech-
nungssätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt erstellt/kalkuliert. Der Bundesgerichts-
hof hat in seinem Urteil vom 20.10.2009 (VW-Urteil) entschieden, dass der Geschädigte nur

einen Anspruch auf die Netto-Reparaturkosten gemäß einer markengebundenen Fachwerk-
statt hat, sofern sein Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt noch keine drei Jahre alt ist.

Aus anwaltlicher Beratungspflicht muss ich Sie weiterhin auf den folgenden Umstand hinwei-
sen:

Grundsätzlich hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass bei einem Fahrzeug, jünger als
drei Jahre oder aber bei Nachweis der Inspektion in einer markengebundenen Fachwerkstatt
(Urteil vom 20. Oktober 2009, Az.: VI ZR 53/09) sowie vom 29. April 2003 zum Aktenzeichen
VI ZR 398/02) ein Verweis auf günstigere Stundenverrechnungssätze einer gleichwertigen
Fachwerkstatt nicht zulässig ist.
Das OLG Celle hat jedoch abweichend von der Rechtsprechung des BGH ausgeurteilt (Urteil

vom 03.Juli 2018, AZ.: 14 U 188/17, dass es einen zusätzlichen Abschlag bei fiktiver Abrech-
nung für geboten hält und zwar in Höhe von 20% auf die Lohn,- und Lackierkosten. Ein sol-
cher Abzug wurde bereits 2002 aus der Gesetzvorlage gestrichen; dennoch wird hier eventu-
ell mit Gegenwind zu rechnen sein. Aktuelle Fälle sind mir bekannt.

Sie müssen daher bei fiktiver Abrechnung mit einem zusätzlichen, unserer Meinung nach

ungerechtfertigten, Abzug rechnen. Diesbezüglich können wir aber nur, sollte der Fall eintre-
ten, Ihnen zu einer Klage anraten, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung für das Verkehrs-
recht abgeschlossen zum Unfallzeitpunkt abgeschlossen hatten.

Weiterhin weise ich jedoch darauf hin, dass insbesondere im norddeutschen Raum weitere
Positionen, die im Gutachten eventuell aufgeführt sind, bei fiktiver Abrechnung leider nicht zu
erstatten sind. Hierbei handelt es sich um die sogenannten Verbringungskosten und die Auf-

schläge auf die Ersatzteile (UPE-Aufschlag). Insoweit argumentiert die Rechtsprechung da-
hingehend, dass diese besonderen Positionen, die Verbringung von der Werkstatt zur La-
ckiererei und die UPE-Aufschläge bei fiktiver Abrechnung nicht anfallen bzw. abrechnungsfä-
hig sind.

Ihr Fahrzeug ist weiterhin älter als drei Jahre. Dies bedeutet, dass die Versicherung bei einer
fiktiven Abrechnung (ohne Vorlage einer Reparaturkostenrechnung) sie auf eine günstigere,
gleichwertige Reparaturmöglichkeit (Alternativwerkstatt) hinweisen kann. Eine Abrechnung
mit den Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt ist nur dann

weiter möglich, wenn Sie nachweisen können, dass Ihr Fahrzeug stets in einer markenge-
bundenen Fachwerkstatt repariert und gewartet wurde. Dieser Nachweis kann dadurch ge-
führt werden, dass das Serviceheft vorgelegt wird. Dieses muss lückenlos geführt sein. Sollte

daher bis zum Unfallzeitpunkt Ihr Fahrzeug stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt

zur Inspektion/Wartung gewesen sein, so darf ich Sie bitten, mir eine Kopie Ihres Servicehef-
tes/Scheckheftes zu übersenden.

BITTE AUFMERKSAM LESEN:
Sie haben mir mitgeteilt, dass Sie überlegen, das Fahrzeug nicht mit Vorlage einer Rechnung
reparieren lassen zu wollen, sondern dass der Schaden fiktiv abgerechnet werden soll. Aus
diesem Grund muss ich Sie auf Folgendes hinweisen:
Erleidet Ihr Fahrzeug erneut einen Unfall und es ist derselbe Schadenbereich betroffen, so

sind Sie in der Beweispflicht, dass das Fahrzeug vorher sach- und fachgerecht repariert wur-
de. Der Geschädigte ist in diesem Fall verpflichtet, die konkret beschädigten Fahrzeugteile

und die Art ihrer Beschädigung sowie die für die Beseitigung erforderlichen einzelnen Repa-
raturschritte und die tatsächlich vorgenommenen Reparaturarbeiten schlüssig darzulegen

(OLG Celle, Urteil vom 08.02.2017, AZ: 14 U119/16; Beschluss des Kammergerichts Berlin

vom 29. September 2017 zum Az. 22 U 155/15 mit Verweis auf das Urteil des Kammerge-
richts Berlin vom 27. August 2015 zum Az. 22 U 152/14; OLG Düsseldorf, Urteil vom

07.03.2017, AZ: I-1 U 31/16). Eine Bestätigung eines Sachverständigen wird hier nicht aus-
reichend sein, da dieser zum Umfang und den einzelne Reparaturschritten keine Aussage

treffen kann.

Mithin begeben Sie sich in die Gefahr, dass Sie bei einem erneuten Unfall im selben Scha-
denbereich keinen Schadensersatz verlangen können.

Ferner wird bei einer fiktiven Abrechnung des jetzigen Schadens und eines eventuell später

einmal eintretenden Totalschadens der Sachverständige den Wiederbeschaffungswert auf-
grund der fiktiven Abrechnung und der Reparaturqualität nicht eindeutig bestimmen können.

Sie erhalten auch in diesen Fällen keinen Schadensersatz; selbst wenn ein anderes Fahr-
zeugteil betroffen ist (OLG Celle, Urteil vom 08.02.2017, AZ: 14 U119/16).

Ferner sind Sie verpflichtet bei einem eventuellen Verkauf des Fahrzeuges nicht nur anzuge-
ben, dass das KFZ einen Unfall erlitten hat, sondern auch, dass keine sach- und fachgerech-
te Reparatur nachgewiesen werden kann. Ansonsten machen Sie sich gegenüber dem Käu-
fer eventuell schadensersatzpflichtig, wenn dieser einen Unfall erleidet und keinen Scha-
densersatz beim Versicherer erwirken kann.

Die Versicherer speichern in der Regel fiktiv abgerechnete Schäden ab einer Entschädi-
gungssumme von 500,00 € und sämtliche Totalschäden in der sogenannten HIS-Datenbank.

Dabei handelt es sich um eine Datenbank, auf die jeder Versicherer vor Eintritt der Abrech-
nung eines Kraftfahrzeughaftpflichtschadens zurückgreift.

Ich bitte Sie, diese Punkte bei Ihrem Wunsch nach fiktiver Abrechnung zu berücksich-
tigen und mir mitzuteilen, ob Sie weiterhin eine fiktive Abrechnung wünschen. Ich rate

Ihnen aus den oben genannten Gründen davon ab.

Sollten Sie weiterhin ihr Fahrzeug dennoch „privat“ reparieren lassen, so darf ich Sie bereits

an dieser Stelle bitten, uns nach der durchgeführten Reparatur Fotos des reparierten Fahr-
zeuges und des reparierten Schadensbereiches zukommen zu lassen. Auf den Fotos sollte

zum einen das komplette Fahrzeug mit amtlichen Kennzeichen und der Schadensbereich zu
sehen sein. Ferner sollte auf den Fotos eine aktuelle Tageszeitung zu erkennen sein, um die
Aktualität der Fotos und der Reparatur nachweisen zu können. Alternativ können Sie selbst
verständlich auch Ihren Sachverständigen bitten, eine sogenannte Reparaturbestätigung zu

erstellen. In diesem Fall erkundigen Sie sich jedoch bitte bei dem Sachverständigen, ob hier-
für gegebenenfalls Kosten entstehen. Keine Versicherung erstattet anstandslos die Kosten

für eine sogenannte Reparaturbestätigung. Sobald Ihnen der entsprechende Nachweis der

Reparatur vorliegt, darf ich bitten, uns diese Unterlagen ohne weitere Aufforderung zu über-
senden. Ich werde nicht gesondert an diese Unterlagen erinnern. Wenn Sie mir die oben er-
läuterten Nachweise erbringen, kann ich in Ihrem Interesse für den geschätzten Zeitraum

gemäß Gutachten Nutzungsausfall geltend machen.

Ich möchte an dieser Stelle noch einmal darauf hinweisen, dass die Versicherung grundsätz-
lich 4-6 Wochen Zeit hat, um eine Zahlung vorzunehmen. Jedes Gutachten wird durch eine

sogenannte „Prüforganisation“ bei der Versicherung überprüft. Sobald uns eine Reakti-
on/Zahlung von der Versicherung vorliegt, werde ich Sie selbstverständlich und umgehend

benachrichtigen und die Zahlung an Sie weiterleiten.

Falls Sie noch weitere Fragen zur Schadensregulierung haben, so stehe ich Ihnen selbstver-
ständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Hier mal der komplette der Schrieb von meinem Anwalt bezüglich der Fallstricke einer fiktiven Abrechnung ... :-)

Bearbeitet von A2 HL jense
Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb A2 HL jense:

19% auf Teile und Arbeitslohn werden nicht berücksichtigt! Fiktive Abrechnung immer netto

 

Steht ja dick da: Reparaturschaden.

 

Beim Totalschaden sieht es anders aus ;)

 

Geschrieben

Vielen und LIEBEN Dank für Eure Hinweise und Unterstützung. Ich habe 35 Jahre in verschiedenen Autovermietungen gearbeitet. Zuletzt als Team Lead Accident Insurance Management, zu deutsch: Leiter der Unfallersatzabteilung. Und ich habe Kasko-Select. Daher muss ich erstmal den Gutachter abwarten. Nach meinem Wissenstand kann ich im Rahmen der 130%-Regel mein Fahrzeug auch mit gebrauchten Ersatzteilen selbst instand setzen. Danach den Gutachter zur Nachbesichtigung kommen lassen bzw. die Sach- und fachgerechte Reparatur bestätigen lassen und somit lebt mein Auto wieder.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 45 Minuten schrieb Hansemann1509:

Vielen und LIEBEN Dank für Eure Hinweise und Unterstützung. Ich habe 35 Jahre in verschiedenen Autovermietungen gearbeitet. Zuletzt als Team Lead Accident Insurance Management, zu deutsch: Leiter der Unfallersatzabteilung. Und ich habe Kasko-Select. Daher muss ich erstmal den Gutachter abwarten. Nach meinem Wissenstand kann ich im Rahmen der 130%-Regel mein Fahrzeug auch mit gebrauchten Ersatzteilen selbst instand setzen. Danach den Gutachter zur Nachbesichtigung kommen lassen bzw. die Sach- und fachgerechte Reparatur bestätigen lassen und somit lebt mein Auto wieder.

 

Kannst du denn selber schrauben oder willst du eine Werkstatt bemühen ??

 

Masse punkt, Thermostat wären so passende Kanidaten "wenn man eh die Kühlertraverse weghat"

Bearbeitet von _Manni_
Geschrieben
vor einer Stunde schrieb Hansemann1509:

...Nach meinem Wissenstand kann ich im Rahmen der 130%-Regel mein Fahrzeug auch mit gebrauchten Ersatzteilen selbst instand setzen. Danach den Gutachter zur Nachbesichtigung kommen lassen bzw. die Sach- und fachgerechte Reparatur bestätigen lassen und somit lebt mein Auto wieder.

 

Die 130%-Regel kenne ich nur bei Haftpflichtschäden bei der die Versicherung des Unfallgegners den Schaden reguliert.

Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb _Manni_:

Mal so mal so...

 

Beim A2 der bei Gebrauchten überwiegend differenzbesteuert wird sagen die Gerichte dass bei 15% Handelspanne ein MwSt Abzug von 2% gerechtfertigt ist , oder bei fast privatem Markt gar keiner.

 

Und beim Audi 80 vom Nachbarn waren es dann auch 0%

 

Ein wenig mehr Kontext wäre hilfreich um deinen Punkt hier zu verstehen z.B. ob bei deinen Beispielen ein Schaden fiktiv abgerechnet wurde.

 

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